Artikel 1 VO (EU) 2020/151

Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in Bezug auf die Verwendung bei allen Mastschweine- und Zuchtschweinearten außer Sauen und allen Vogelarten in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” und in Bezug auf die Verwendung bei allen Fischarten und allen Krebstieren in die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

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