Präambel VO (EU) 2020/1511
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 der Kommission(3) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB und Prosulfocarb bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron bis zum 30. November 2020 verlängert.
- (4)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Nicosulfuron, Picloram und Triflusulfuron bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
- (5)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission(4) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Paraffinöle und Schwefel bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
- (6)
- Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(5) gestellt.
- (7)
- Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung um ein Jahr zu verlängern.
- (8)
- In Fällen, in denen eine Verordnung erlassen werden muss, mit der die Genehmigung für die betreffenden Wirkstoffe nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, ist das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für die betreffenden Wirkstoffe erlassen werden muss, ist der Geltungsbeginn — entsprechend den gegebenen Umständen — auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.
- (9)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Da die Genehmigungen für einige der Wirkstoffe am 31. Oktober 2020 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta-Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanatmethyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 24).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/555 der Kommission vom 24. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für mehrere in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführte Wirkstoffe (Erneuerungsprogramm AIR IV) (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 1).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
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