Artikel 2 VO (EU) 2020/1540

Übergangsmaßnahmen

Die Verordnung (EU) 2019/1793 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Sendungen mit Sesamsamen aus Indien, die ihr Ursprungsland oder — sofern nicht mit dem Ursprungsland identisch — ihr Versandland vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verlassen haben.

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