Präambel VO (EU) 2020/1540

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission(3) enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union und besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination; diese Lebens- und Futtermittel sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt.
(2)
Die jüngsten über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle sowie die vorliegenden Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten bei Sesamsamen mit Ursprung in Indien erfordern eine Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793.
(3)
Im September 2020 wurden über das RASFF sehr große Mengen an Ethylenoxid in bestimmten Chargen mit Sesamsamen gemeldet, die in Indien ihren Ursprung haben oder von dort versandt wurden und in die Union verbracht worden sind. Diese Mengen überschreiten den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geltenden Rückstandshöchstgehalt von 0,05 mg/kg für Ethylenoxid um mehr als das Tausendfache.
(4)
Solch eine Kontamination stellt ein ernstes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in der Union dar, da Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) als mutagener Stoff der Kategorie 1B, als karzinogener Stoff der Kategorie 1B und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft wird. Außerdem wurde Ethylenoxid nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln in der Union genehmigt.
(5)
Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in der Union müssen daher besondere Bedingungen bezüglich Pestizidrückständen bei Sesamsamen aus Indien festgelegt werden. Insbesondere sollte die amtliche Bescheinigung, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1793 in Verbindung mit deren Anhang II allen Sendungen mit Sesamsamen aus Indien beiliegen muss, auch die Angabe enthalten, dass die Erzeugnisse im Hinblick auf zu überwachende Pestizidrückstände in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beprobt und analysiert wurden und dass sämtliche Ergebnisse der Probenahmen und Analysen den Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen entsprechen. Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein.
(6)
In Anbetracht des andauernden Handels sollten Sendungen mit Sesamsamen mit Ursprung in Indien, die ihr Ursprungsland oder — sofern nicht mit dem Ursprungsland identisch — ihr Versandland vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verlassen haben, weiterhin den vor diesem Datum geltenden Anforderungen unterliegen.
(7)
Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung in der Union sollte darüber hinaus die Häufigkeit der bei Sesamsamen mit Ursprung in Indien an den Unionsgrenzen im Hinblick auf Pestizidrückstände durchzuführenden Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen auf 50 % festgesetzt werden.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Da von kontaminierten Sendungen mit Sesamsamen mit Ursprung in Indien ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht und demzufolge schnell reagiert werden muss, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

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