Präambel VO (EU) 2020/1542
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind die gemeinsamen und allgemeinen Bestimmungen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.
- (2)
- Es hat sich herausgestellt, dass die jährlichen Vorschüsse im Vergleich mit den Anforderungen an die Finanzverwaltung, die sich aus der Durchführung der operationellen Programme ergeben, äußerst hoch angesetzt sind; dies gilt vor allem für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023.
- (3)
- Um den Druck auf die Mittel für Zahlungen im Unionshaushalt für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 abzumildern und die Vorhersehbarkeit von Zahlungsanforderungen zu verbessern — und somit zu einer transparenteren Haushaltsplanung und einem besser geordneten Zahlungsprofil beizutragen —, sollte der Satz der jährlichen Vorschüsse für die genannten Jahre gesenkt werden.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 159 vom 10.5.2019, S. 45.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2020.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
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