Artikel 1 VO (EU) 2020/1543
Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erhält folgende Fassung:
(1) Für alle nationalen Programme gilt ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge aufgehoben wird, die bis zum 15. Februar oder — falls die Kommission die Frist zur Einreichung von Zahlungsanträgen gemäß Artikel 44 Absatz 1 verlängert — bis zum 1. März des Folgejahres des zweiten Jahres nach dem der Mittelbindung, nicht als anfängliche und jährliche Vorfinanzierung gemäß Artikel 35 mittels eines Zahlungsantrags gemäß Artikel 44 Absatz 1 abgerufen werden. Für den Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu jeder der Mittelbindungen 2015-2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet.
Für die Beträge, die den zusätzlichen Zuweisungen für die nationalen Programme im Jahr 2018 entsprechen, erfolgt die Mittelbindung im Jahr 2019. Für die Beträge, die den zusätzlichen Zuweisungen für die nationalen Programme im Jahr 2019 entsprechen, erfolgt die Mittelbindung im Jahr 2020.
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