ANHANG VO (EU) 2020/1559

Der Anhang wird wie folgt geändert:

1.
Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird wie folgt geändert:

a)
Zwischen dem Eintrag für Öl aus Echium plantagineum und dem Eintrag für „Eimembran-Hydrolysat” wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Phlorotannine aus Ecklonia cava Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Phlorotannine aus Ecklonia cava.

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Phlorotannine aus Ecklonia cava enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

a)
Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Kindern/Jugendlichen unter 12/14/18(*) Jahren verzehrt werden.
b)
Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Personen mit einer Schilddrüsenerkrankung oder von Personen verzehrt werden, bei denen das Risiko einer Schilddrüsenerkrankung bekannt ist oder festgestellt wurde.
c)
Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht verzehrt werden, wenn gleichzeitig andere jodhaltige Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden.
(*)
Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren

163 mg/Tag für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren;

230 mg/Tag für Jugendliche über 14 Jahren;

263 mg/Tag für Erwachsene

b)
der Eintrag für „Stark taxifolinhaltigen Extrakt” erhält folgende Fassung:

Stark taxifolinhaltiger Extrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Stark taxifolinhaltiger Extrakt” .
Naturjoghurt/Joghurt mit Obst(*) 0,020 g/kg
Kefir(*) 0,008 g/kg
Buttermilch(*) 0,005 g/kg
Milchpulver(*) 0,052 g/kg
Sahne(*) 0,070 g/kg
Sauerrahm(*) 0,050 g/kg
Käse(*) 0,090 g/kg
Butter(*) 0,164 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 0,070 g/kg
Nichtalkoholische Getränke 0,020 g/L
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren 100 mg/Tag
(*)
Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

c)
der Eintrag für „L-Ergothionein” erhält folgende Fassung:

L-Ergothionein Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „L-Ergothionein” .
Alkoholfreie Getränke 0,025 g/kg
Getränke auf Milchbasis 0,025 g/kg
Frischmilcherzeugnisse(*) 0,040 g/kg
Getreideriegel 0,2 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 0,25 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)

20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren

(*)
Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

d)
zwischen dem Eintrag für „L-Ergothionein” und dem Eintrag für „Eisen(III)-Natrium-EDTA” wird folgender Eintrag eingefügt:

Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai).

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Extrakt aus einer Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln enthalten, muss eine in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebrachte Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen mit bekannter Sellerieallergie verzehrt werden sollten.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 175 mg/Tag

e)
zwischen dem Eintrag für „Lycopin-Oleoresin aus Tomaten” und dem Eintrag für „Magnesiumcitratmalat” wird folgender Eintrag eingefügt:

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet „Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß” .
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 1000 mg/Tag

f)
der Eintrag für UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) erhält folgende Fassung:

UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Vitamin D2
1.
Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels oder des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus).
2.
Zusätzlich zu der Bezeichnung ist in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches bzw. des jeweiligen Lebensmittels der Hinweis anzubringen „der Vitamin-D-Gehalt wurde durch kontrollierte Exposition gegenüber UV-Licht erhöht” oder der Vitamin-D2-Gehalt wurde durch UV-Behandlung erhöht.
Pilze (Agaricus bisporus) 20 μg Vitamin D2/100 g Frischgewicht

g)
der Eintrag für UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) erhält folgende Fassung:

UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2 Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe” oder Vitamin-D2-Hefe.
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebene Brötchen 5 μg Vitamin D2/100 g
Hefe-getriebene Feinbackwaren 5 μg Vitamin D2/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Vorverpackte frische oder getrocknete Hefe für das Backen zu Hause

45 μg/100 g für frische Hefe

200 μg/100 g für getrocknete Hefe

1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Vitamin-D-Hefe” oder Vitamin-D2-Hefe.
2.
Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält einen Hinweis darauf, dass das Lebensmittel ausschließlich zum Backen bestimmt ist und nicht roh verzehrt werden sollte.
3.
Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält Gebrauchsanweisungen für den Endverbraucher, sodass die maximale Konzentration von 5 μg/100 g Vitamin D2 in selbstgebackenen Endprodukten nicht überschritten wird.

h)
der Eintrag für Schizochytrium sp. (T18)-Öl erhält folgende Fassung:

Schizochytrium sp. (T18)-Öl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp..
Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g
Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 ml
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 g
Obst-/Gemüsepüree 100 mg/100 g

2.
Tabelle 2 (Spezifikationen) wird wie folgt geändert:

a)
Zwischen dem Eintrag für Öl aus Echium plantagineum und dem Eintrag für „Eimembran-Hydrolysat” wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Phlorotannine aus Ecklonia cava

Beschreibung/Definition

Phlorotannine aus Ecklonia cava werden durch Alkoholextraktion aus der essbaren Meeresalge Ecklonia cava gewonnen. Bei dem Extrakt handelt es sich um ein dunkelbraunes Pulver, das reich an Phlorotanninen ist, Polyphenolverbindungen, die als sekundäre Metaboliten in bestimmten Braunalgenarten vorkommen.

Merkmale/Zusammensetzung

Phlorotanningehalt: 90 ± 5 % Antioxidative Aktivität: > 85 % Feuchtegehalt: < 5 % Aschegehalt: < 5 %

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: < 3000 KBE/g Schimmelpilze/Hefe < 300 KBE/g Coliforme: negativ Salmonella spp.: negativ Staphylococcus aureus: negativ

Schwermetalle und Halogene

Blei: < 3,0 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 3,0 mg/kg Arsen: < 25,0 mg/kg Anorganisches Arsen: < 0,5 mg/kg Jod: 150,0-650,0 mg/kg KBE: koloniebildende Einheiten

b)
die Definition von „Stark taxifolinhaltigem Extrakt” erhält folgende Fassung:

Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Definition

Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) trans (2R,3R)-Dihydroquercetin] und mit höchstens 2 % der cis-Form

c)
zwischen dem Eintrag für „L-Ergothionein” und dem Eintrag für „Eisen(III)-Natrium-EDTA” wird folgender Eintrag eingefügt:

Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)

Beschreibung/Definition

Die Mischung aus den drei pflanzlichen Wurzeln ist ein gelblich-braunes feines Pulver, das durch Heißwasserextraktion, Konzentration durch Verdampfen und Sprühtrocknung gewonnen wird.

Zusammensetzung des Extrakts aus der Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln

Cynanchum wilfordii: 32,5 Gew.-% Phlomis umbrosa: 32,5 Gew.-% Angelica gigas: 35,0 Gew.-%

Spezifikation

Trocknungsverlust: max. 100 mg/g

Gehalt

Zimtsäure: 0,012-0,039 mg/g Shanzhisid-Methylester: 0,20-1,55 mg/g Nodakenin: 3,35-10,61 mg/g Methoxsalen: < 3 mg/g Phenole: 13,0-40,0 mg/g Cumarine: 13,0-40,0 mg/g Iridoide: 13,0-39,0 mg/g Saponine: 5,0-15,5 mg/g

Nährstoffe

Kohlenhydrate: 600-880 mg/g Proteine: 70-170 mg/g Fette: < 4 mg/g

Mikrobiologische Parameter

Gesamtkeimzahl: < 5000 KBE/g Gesamtgehalt an Schimmelpilzen und Hefen: < 100 KBE/g Coliforme Bakterien: < 10 KBE/g Salmonella: negativ/25 g Escherichia coli: negativ/25 g Staphylococcus aureus: negativ/25 g

Schwermetalle

Blei: < 0,65 mg/kg Arsen: < 3,0 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Cadmium: < 1,0 mg/kg KBE: koloniebildende Einheiten

d)
zwischen dem Eintrag für „Lycopin-Oleoresin aus Tomaten” und dem Eintrag für „Magnesiumcitratmalat” wird folgender Eintrag eingefügt:

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

Beschreibung/Definition

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß wird mittels eines enzymatischen Prozesses unter Verwendung von Subtilisin aus Bacillus licheniformis aus Hühnereiweiß-Lysozym gewonnen. Bei dem Produkt handelt es sich um ein weißes bis hellgelbes Pulver.

Spezifikation

Protein (TN(*) x 5,30): 80-90 % Trytophan: 5-7 % Verhältnis Tryptophan/LNAA(**): 0,18-0,25 Hydrolysegrad: 19-25 % Feuchtigkeitsgehalt: < 5 % Aschegehalt: < 10 % Natrium: < 6 %

Schwermetalle

Arsen: < 1 ppm Blei: < 1 ppm Cadmium: < 0,5 ppm Quecksilber: < 0,1 ppm

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtzahl der aeroben Keime: < 103 KBE/g Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 102 KBE/g Enterobakterien: < 10 KBE/g Salmonella spp: in 25 g nicht nachweisbar Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar
(*)
TN: Gesamtstickstoff
(**)
LNAA: große neutrale Aminosäuren

e)
der Eintrag für UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus) erhält folgende Fassung:

UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

Beschreibung/Definition

Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm.

Vitamin D2

Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt

Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-20 μg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer

f)
der Eintrag für UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) erhält folgende Fassung:

UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

Beschreibung/Definition

Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 800000 und 3500000 IE Vitamin D/100 g (200-875 μg/g). Die Hefe kann inaktiviert werden. Das Hefekonzentrat wird mit normaler Bäckerhefe gemischt, damit der Höchstgehalt in vorverpackter frischer oder getrockneter Hefe für das Backen zu Hause nicht überschritten wird. Gelbbraune, rieselfähige Körner

Vitamin D2

Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-(3S)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol Synonym: Ergocalciferol CAS-Nr.: 50-14-6 Molmasse: 396,65 g/mol

Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat:

Coliforme: ≤ 103/g Escherichia coli: ≤ 10/g Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

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