Präambel VO (EU) 2020/1560
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(2) sind Testmethoden zur Unterstützung amtlicher Kontrollen zur Durchsetzung des Verbots der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein in Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere festgelegt. Dies schließt Analysemethoden zur Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln ein, die in Anhang VI der genannten Verordnung beschrieben und mithilfe der Lichtmikroskopie oder der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) durchgeführt werden.
- (2)
- Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für tierische Proteine in Futtermitteln und die nationalen Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten hatten nach der Anwendung der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methode der Lichtmikroskopie Schwierigkeiten bei der Interpretation der Ergebnisse.
- (3)
- Zur Gewährleistung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und zur Vermeidung unterschiedlicher Interpretationen ist es angezeigt, einige Bestimmungen in Anhang VI zu ändern.
- (4)
- Insbesondere sollte der Untersuchungsablaufplan für den Nachweis tierischer Partikel in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln geändert werden, um die Situationen zu klären, in denen zum Abschluss der Analyse nur eine Bestimmung erforderlich ist. Auch die Formulierung der Ergebnisse sollte eindeutiger beschrieben werden. Schließlich sollten die Merkmale der Geräte und die Vorbereitung der Proben aufbauend auf den in den letzten sechs Jahren der Anwendung der Methode gewonnenen Erfahrungen angepasst werden.
- (5)
- Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
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