ANHANG VO (EU) 2020/1579

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen dieses Anhangs sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Wissenschaftliche BezeichnungAlpha-3-CodeGemeinsprachliche Bezeichnung
Clupea harengusHERHering
Gadus morhuaCODDorsch
Pleuronectes platessaPLEScholle
Salmo salarSALAtlantischer Lachs
Sprattus sprattusSPRSprotte
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

(HER/30/31.)

Finnland96321Analytische TAC
Schweden21164
Union117485
TAC117485
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

(HER/3BC+24)

Dänemark221
Deutschland869
Finnland0
Polen205
Schweden280
Union1575
TAC1575

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark2146
Deutschland569
Estland10960
Finnland21393
Lettland2705
Litauen2848
Polen24304
Schweden32626
Union97551
TACEntfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG)

Estland18216
Lettland21230
Union39446
TAC39446

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–32

(COD/3DX32.)

Dänemark137(1)
Deutschland54(1)
Estland13(1)
Finnland10(1)
Lettland51(1)
Litauen33(1)
Polen159(1)
Schweden138(1)
Union595(1)
TACEntfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

(COD/3BC+24)

Dänemark1746(2)
Deutschland854(2)
Estland39(2)
Finnland34(2)
Lettland144(2)
Litauen94(2)
Polen467(2)
Schweden622(2)
Union4000(2)
TAC4000(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark5187
Deutschland576
Polen1086
Schweden391
Union7240
TAC7240

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark19582(3)
Deutschland2179(3)
Estland1990(3)(4)
Finnland24417(3)
Lettland12455(3)
Litauen1464(3)
Polen5940(3)
Schweden26469(3))
Union94496(3)
TACEntfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland911(5)
Finnland7972(5)
Union8883(5)
TACEntfälltVorsorgliche TAC
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark21993
Deutschland13933
Estland25539
Finnland11513
Lettland30845
Litauen11158
Polen65460
Schweden42517
Union222958
TACEntfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Fußnote(n):

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(2)

In der Unterdivision 24 nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist in der Unterdivision 24 keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 darf diese Quote von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern genutzt werden, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in der Unterdivision 24 im Rahmen dieser Quote bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(3)

In Stückzahl ausgedrückt.

(4)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 bis zu 25 % und nicht mehr als 500 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).

(5)

In Stückzahl ausgedrückt.

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