ANHANG VO (EU) 2020/1579

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen dieses Anhangs sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Wissenschaftliche Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Clupea harengus HER Hering
Gadus morhua COD Dorsch
Pleuronectes platessa PLE Scholle
Salmo salar SAL Atlantischer Lachs
Sprattus sprattus SPR Sprotte
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

(HER/30/31.)

Finnland 96321 Analytische TAC
Schweden 21164
Union 117485
TAC 117485
Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

(HER/3BC+24)

Dänemark 221
Deutschland 869
Finnland 0
Polen 205
Schweden 280
Union 1575
TAC 1575

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark 2146
Deutschland 569
Estland 10960
Finnland 21393
Lettland 2705
Litauen 2848
Polen 24304
Schweden 32626
Union 97551
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG)

Estland 18216
Lettland 21230
Union 39446
TAC 39446

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–32

(COD/3DX32.)

Dänemark 137 (1)
Deutschland 54 (1)
Estland 13 (1)
Finnland 10 (1)
Lettland 51 (1)
Litauen 33 (1)
Polen 159 (1)
Schweden 138 (1)
Union 595 (1)
TAC Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22–24

(COD/3BC+24)

Dänemark 1746 (2)
Deutschland 854 (2)
Estland 39 (2)
Finnland 34 (2)
Lettland 144 (2)
Litauen 94 (2)
Polen 467 (2)
Schweden 622 (2)
Union 4000 (2)
TAC 4000 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark 5187
Deutschland 576
Polen 1086
Schweden 391
Union 7240
TAC 7240

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark 19582 (3)
Deutschland 2179 (3)
Estland 1990 (3) (4)
Finnland 24417 (3)
Lettland 12455 (3)
Litauen 1464 (3)
Polen 5940 (3)
Schweden 26469 (3) )
Union 94496 (3)
TAC Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland 911 (5)
Finnland 7972 (5)
Union 8883 (5)
TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark 21993
Deutschland 13933
Estland 25539
Finnland 11513
Lettland 30845
Litauen 11158
Polen 65460
Schweden 42517
Union 222958
TAC Entfällt

Analytische TAC

Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.

Fußnote(n):

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(2)

In der Unterdivision 24 nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist in der Unterdivision 24 keine gezielte Fischerei erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 darf diese Quote von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern genutzt werden, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in der Unterdivision 24 im Rahmen dieser Quote bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(3)

In Stückzahl ausgedrückt.

(4)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 bis zu 25 % und nicht mehr als 500 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).

(5)

In Stückzahl ausgedrückt.

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