Präambel VO (EU) 2020/158
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr(1), insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Einbau bordeigener Wiegesysteme ist eine Option, die den Mitgliedstaaten mit Artikel 10d Absatz 5 der Richtlinie 96/53/EG des Rates(2) eingeräumt wird, um Kontrollen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchführen zu können, die möglicherweise das zulässige Gesamtgewicht überschritten haben.
- (2)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 der Kommission(3) enthält Bestimmungen mit Einzelheiten zur Gewährleistung einheitlicher Regelungen über die Interoperabilität und Kompatibilität von bordeigenen Wiegesystemen.
- (3)
- Da die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 in Widerspruch zu den Vorschriften für bordeigene Wiegesysteme in Anhang IC Anlage 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission(4) stehen, sollte dieser Anhang dahingehend geändert werden, dass Nummer 5.5 der Anlage 14 gestrichen wird.
- (4)
- Die in dieser Durchführungsverordnung der Kommission vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr nach Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
- (2)
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur näheren Regelung der Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität und Kompatibilität bordeigener Wiegesysteme nach der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 192 vom 18.7.2019, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).
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