Präambel VO (EU) 2020/1588

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 enthält eine Liste der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Minerale und Metalle sowie bestimmte Mengenschwellen für die jährlichen Einfuhrmengen für diese Minerale und Metalle.
(2)
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/821 gilt diese Verordnung nicht für Unionseinführer, deren jährliche Einfuhrmengen bei den einzelnen betroffenen Mineralen oder Metallen unterhalb der in Anhang I der Verordnung festgelegten Schwellen liegen. Diese Schwellen sind in einer Höhe festgesetzt, durch die sichergestellt wird, dass mindestens 95 % der gesamten in die Union eingeführten Mengen eines jeden Minerals und Metalls Gegenstand der in der Verordnung festgelegten Pflichten der Unionseinführer ist.
(3)
Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung im Jahr 2017 gab es für fünf der in Anhang I aufgeführten spezifischen Minerale und Metalle keine ausreichend aufgeschlüsselten Codes der Kombinierten Nomenklatur. Infolgedessen lagen für diese Minerale und Metalle keine Einfuhrdaten vor, weswegen in Anhang I noch fünf Mengenschwellen festzusetzen sind.
(4)
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/821 legt die Kommission die in Anhang I noch festzusetzenden Mengenschwellen fest, indem sie gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2017/821 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I erlässt. Nach Möglichkeit sollte der delegierte Rechtsakt bis zum 1. April 2020, spätestens jedoch bis zum 1. Juli 2020, erlassen werden.
(5)
Mit der Verordnung (EU) 2017/821 wurden fünf neue Unterteilungen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften ( „TARIC” ) geschaffen, die den fünf Mineralen und Metallen mit noch festzusetzenden Schwellen entsprechen, für die die Zollbehörden der Mitgliedstaaten seit Inkrafttreten der Verordnung im Juni 2017 Zolldaten erhoben haben.
(6)
Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/821 stützt sich die Kommission auf die von den Mitgliedstaaten für die zwei vorhergegangenen Jahre (d. h. für 2018 und 2019) zur Verfügung gestellten Informationen über die Einfuhren pro Unionseinführer.
(7)
Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

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