Präambel VO (EU) 2020/159

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung.
(2)
Enterococcus faecium DSM 7134 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 538/2007 der Kommission(2) für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für abgesetzte Ferkel und Mastschweine zugelassen.
(3)
Der Zulassungsinhaber stellte gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung von Enterococcus faecium DSM 7134 als Futtermittelzusatzstoff für abgesetzte Ferkel und Mastschweine und beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” . Diesem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) kam in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2019(3) zu dem Ergebnis, dass der Zusatzstoff laut den vom Antragsteller vorgelegten Daten die Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Enterococcus faecium DSM 7134 unter den zugelassenen Verwendungsbedingungen für die Zieltiere, die Verbraucher, die Anwender und die Umwelt auch weiterhin sicher ist. Zudem kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Zusatzstoff als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Anwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(5)
Die Bewertung von Enterococcus faecium DSM 7134 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung erneuert werden.
(6)
Infolge der Verlängerung der Zulassung von Enterococcus faecium DSM 7134 als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 538/2007 aufgehoben werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 538/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Enterococcus faecium DSM 7134 (Bonvital) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 16).

(3)

EFSA Journal 2019; 17(3):5650.

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