Artikel 1 VO (EU) 2020/1625

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
eines der in Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 46 ersetzen;

(2)
In Artikel 46 wird folgender Absatz 5 angefügt:

5. Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, welche nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a und b kennzeichnen, die bzw. das entweder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres oder den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:

a)
nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen

und

b)
vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden.

(3)
In Artikel 48 Absatz 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
Unternehmer zwecks Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel 46 Absätze 4 und 5.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.