Präambel VO (EU) 2020/1642

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung im Bereich Arbeitskräfte zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Eigenschaften des Datensatzes spezifizieren.
(2)
Die Kommission sollte die technischen Eigenschaften des Datensatzes für das Ad-hoc-Thema 2022 „Berufliche Kompetenzen” und für die achtjährlichen Variablen zu „Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung” im Bereich Arbeitskräfte festlegen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.

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