ANHANG II VO (EU) 2020/1652
Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Tabelle A erhält folgende Fassung:
Tabelle A
Allgemeine Informationen über den Betrieb
Kategorie Code (*) Spalten Informationsgruppe INLB-Gebiet Teilgebiet Ordnungsnummer des Betriebs Grad (Länge/Breite) Minuten NUTS Nr. der Buchungsstelle Datum Gewichtung des Betriebs Betriebswirtschaftliche Ausrichtung Wirtschaftliche Größenklasse Code R S H DG MI N AO DT W TF ES C ID Identifizierung des Betriebs - - - - - - - - - LO Standort des Betriebs - - - - - - - - - AI Angaben zum Rechnungsabschluss - - - - - - - - - TY Typologie - - - - - - - - - CL Klasse - - - - - - - - - - - OT Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs - - - - - - - - - - - Code (*) Beschreibung Gruppe R S H DG MI N AO DT W TF ES C 10 Nummer des Betriebs ID AID10R AID10S AID10H - - - - - - - - - 20 Breitengrad LO - - - ALO20DG ALO20MI - - - - - - - 30 Längengrad LO - - - ALO30DG ALO30MI - - - - - - - 40 NUTS3 LO - - - - - ALO40N - - - - - - 50 Buchstelle AI - - - - - - AAI50AO - - - - - 60 Art der Rechnungsführung AI - - - - - - - - - - - AAI60C 70 Datum des Rechnungsabschlusses AI - - - - - - - AAI70DT - - - - 80 Nationale Gewichtung berechnet durch den Mitgliedstaat TY - - - - - - - - ATY80W - - - 90 Klassifizierung bei der Auswahl TY - - - - - - - - - ATY90TF ATY90ES - 100 Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten CL - - - - - - - - - - - ACL100C 110 Besitzart/wirtschaftliches Ziel CL - - - - - - - - - - - ACL110C 120 Rechtsform CL - - - - - - - - - - - ACL120C 130 Grad der Haftung der/des Betriebsinhaber/s bzw. der Betriebsinhaberin/nen CL - - - - - - - - - - - ACL130C 140 Ökologischer/biologischer Landbau CL - - - - - - - - - - - ACL140C 141 Sektoren mit ökologischem/biologischem Landbau CL - - - - - - - - - - - ACL141C 150 Geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) / Geschützte geografische Angabe (g. g. A.) / Garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) / Bergerzeugnis CL - - - - - - - - - - - ACL150C 151 Sektoren mit g. U. /g. g. A/g. t. S./Bergerzeugnis CL - - - - - - - - - - - ACL151C 160 Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete CL - - - - - - - - - - - ACL160C 170 Höhenzone CL - - - - - - - - - - - ACL170C 180 Gebiet der Strukturfonds CL - - - - - - - - - - - ACL180C 190 Natura-2000-Gebiet CL - - - - - - - - - - - ACL190C 200 Unter die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) fallendes Gebiet CL - - - - - - - - - - - ACL200C 210 Bewässerungssystem OT - - - - - - - - - - - AOT210C 220 GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland OT - - - - - - - - - - - AOT220C 230 Mitglied von Erzeugerorganisationen (EO) OT AOT230C 231 Wirtschaftliche Relevanz der Erzeugerorganisationen (EO) für den Betrieb OT AOT231C 232 Anzahl der Mitglieder der Erzeugerorganisationen (EO) OT AOT232C - A.ID.
- Identifizierung des Betriebs
Der Standort des Betriebs wird mit zwei Referenzen angegeben: der Georeferenz (Längengrad und Breitengrad) und dem Code der Gebietseinheiten auf NUTS3-Ebene. A.LO.20. Geografische Breite: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI. A.LO.30. Geografische Länge: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI. A.LO.40.N. Der NUTS3-Code steht für den Code der NUTS3-Gebietseinheit, in der der Betrieb angesiedelt ist. Es ist die neueste Fassung des Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 anzugeben.- A.LO.
- Standort des Betriebs
A.AI.50.AO. Nummer der Buchstelle: Es wird eine Codenummer vergeben. Jede Buchstelle in den Mitgliedstaaten erhält eine einmalige Nummer. Es ist die Nummer der Buchungsstelle anzugeben, die den Betrieb in dem betreffenden Rechnungsjahr betreut hat. A.AI.60.C. Art der Rechnungsführung: Die Art der Rechnungsführung des Betriebs ist anzugeben. Folgende Codes sollten verwendet werden:- A.AI.
- Angaben zum Rechnungsabschluss
- 1.
- doppelte Buchführung
- 2.
- einfache Buchführung
- 3.
- keine
A.TY.80.W. Nationale Gewichtung des Betriebs: Der Wert des vom Mitgliedstaat berechneten Hochrechnungsfaktors ist anzugeben. Beträge sind mit zwei Dezimalstellen einzugeben. A.TY.90.TF. Betriebswirtschaftliche Ausrichtung bei der Auswahl: Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang IV dieser Verordnung bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr. A.TY.90.ES. Wirtschaftliche Größenklasse bei der Auswahl: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebs gemäß Anhang V bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.- A.TY.
- Typologie
A.CL.100.C. Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes(1) aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sollten verwendet werden:- A.CL.
- Klassen
- 1.
- ≥ 0 % bis ≤ 10 % (marginaler Anteil)
- 2.
- > 10 % bis ≤ 50 % (mittlerer Anteil)
- 3.
- > 50 % bis < 100 % (erheblicher Anteil)
- 1.
- Familienbetrieb: Der Betrieb nutzt die Arbeitskraft und das Kapital des/der Betriebsinhaber/s bzw. der Betriebsinhaberin/nen oder des/der Betriebsleiter/s bzw. der Betriebsleiterin/nen und seiner/ihrer Familie, die Nutznießer der Wirtschaftstätigkeit sind.
- 2.
- Personengesellschaft: Die Produktionsfaktoren des Betriebs werden von mehreren Gesellschaftern gestellt, von denen mindestens einige als nicht entlohnte Arbeitskräfte an den Arbeiten im Betrieb teilnehmen. Die Gewinne des Betriebs gehen an die Gesellschafter.
- 3.
- Juristische Person: Die Einkünfte werden verwendet, um Anteilseigner mit Dividenden/Gewinnen zu entlohnen. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.
- 4.
- Nicht gewinnorientiertes Unternehmen: Die Gewinne werden zur Beschäftigungssicherung oder für sonstige soziale Zwecke genutzt. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.
- 0.
- Dies trifft nicht zu.
- 1.
- Dies ist zutreffend.
- 1.
- Unbeschränkt haftbar
- 2.
- Beschränkt haftbar
- 1.
- Der Betrieb wendet keine ökologischen/biologischen Produktionsverfahren an.
- 2.
- Der Betrieb wendet für alle seine Erzeugnisse ausschließlich ökologische/biologische Produktionsverfahren an.
- 3.
- Der Betrieb wendet sowohl ökologische/biologische als auch sonstige Produktionsverfahren an.
- 4.
- Der Betrieb stellt auf ökologische/biologische Produktionsverfahren um.
- 0.
- Entfällt.
- 31.
- Getreide
- 32.
- Ölsaaten und Eiweißpflanzen
- 33.
- Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)
- 34.
- Oliven
- 35.
- Wein
- 36.
- Rindfleisch
- 37.
- Kuhmilch
- 38.
- Schweinefleisch
- 39.
- Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)
- 40.
- Geflügelfleisch
- 41.
- Eier
- 42.
- Sonstige Sektoren
- 1.
- Der Betrieb produziert kein Erzeugnis oder Lebensmittel, das durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis” geschützt ist, und kein Erzeugnis, das bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis” geschützten Lebensmitteln verwendet wird.
- 2.
- Der Betrieb produziert ausschließlich Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis” geschützt sind, oder Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis” geschützten Lebensmitteln verwendet werden.
- 3.
- Der Betrieb produziert einige Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis” geschützt sind oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis” geschützten Lebensmitteln verwendet werden.
- 0.
- Entfällt.
- 31.
- Getreide
- 32.
- Ölsaaten und Eiweißpflanzen
- 33.
- Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)
- 34.
- Oliven
- 35.
- Wein
- 36.
- Rindfleisch
- 37.
- Kuhmilch
- 38.
- Schweinefleisch
- 39.
- Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)
- 40.
- Geflügelfleisch
- 41.
- Eier
- 42.
- Sonstige Sektoren
- 1.
- Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt weder in einem aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch – im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist – in einem Gebiet, das gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig war;
- 21.
- der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
- 22.
- der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem durch besondere Gründe benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
- 23.
- der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt – im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist – in einem Gebiet, das gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig war;
- 3.
- der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Berggebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
- 5.
- der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet mit Übergangsregelung im Sinne von Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
- 1.
- Der überwiegende Teil des Betriebs liegt unter 300 m.
- 2.
- Der überwiegende Teil des Betriebs liegt zwischen 300 und 600 m.
- 3.
- Der überwiegende Teil des Betriebs liegt über 600 m.
- 4.
- Angaben nicht verfügbar.
- 1.
- Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer weniger entwickelten Region im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a;
- 2.
- der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer stärker entwickelten Region im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe c;
- 3.
- der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer Übergangsregion im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
- 1.
- Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.
- 2.
- Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.
- 1.
- Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.
- 2.
- Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.
A.OT.210.C. Bewässerungssystem: Anzugeben ist, über welches Hauptbewässerungssystem der Betrieb verfügt:- A.OT.
- Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs
- 0.
- Entfällt (Betrieb verfügt über kein Bewässerungssystem)
- 1.
- Oberflächenbewässerung
- 2.
- Sprinkler
- 3.
- Tropfbewässerung
- 4.
- Sonstige
- 0.
- Nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation
- 31.
- Getreide
- 32.
- Ölsaaten und Eiweißpflanzen
- 33.
- Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)
- 34.
- Oliven
- 35.
- Wein
- 36.
- Rindfleisch
- 37.
- Kuhmilch
- 38.
- Schweinefleisch
- 39.
- Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)
- 40.
- Geflügelfleisch
- 41.
- Eier
- 42.
- Sonstige Sektoren
- 1.
- ≥ 0 % bis ≤ 10 % (marginaler Anteil)
- 2.
- > 10 % bis ≤ 50 % (mittlerer Anteil)
- 3.
- > 50 % bis < 100 % (erheblicher Anteil)
- 1.
- Die EO hat weniger als 10 Mitglieder.
- 2.
- Die EO hat 10 oder mehr, aber weniger als 20 Mitglieder.
- 3.
- Die EO hat 20 oder mehr, aber weniger als 50 Mitglieder.
- 4.
- Die EO hat 50 oder mehr, aber weniger als 100 Mitglieder.
- 5.
- Die EO hat 100 oder mehr, aber weniger als 500 Mitglieder.
- 6.
- Die EO hat 500 oder mehr, aber weniger als 1000 Mitglieder.
- 7.
- Die EO hat 1000 Mitglieder (oder mehr).
SPALTEN DER TABELLE A
Spalte R bezieht sich auf das INLB-Gebiet, Spalte S auf das Teilgebiet, Spalte H auf die Ordnungsnummer des Betriebs, Spalte DG auf den Grad der geografischen Breite/Länge, Spalte MI auf die Minuten, Spalte N auf NUTS, Spalte AO auf die Nummer der Buchungsstelle, Spalte DT auf das Datum, Spalte W auf die Gewichtung des Betriebs, Spalte TF auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung, Spalte ES auf die wirtschaftliche Größenklasse und Spalte C auf den Code. - 2.
-
Tabelle C erhält folgende Fassung:
Tabelle C
Arbeitskräfte
Arbeitskategorie Code (*) Spalten Informationsgruppe Allgemeines Gesamtarbeit im Betrieb (landwirtschaftliche Arbeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten) Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten Anzahl der Personen Geschlecht Geburtsjahr Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin Jahresarbeitszeit Jahresarbeitseinheiten % der Jahresarbeitszeit % der JAE P G B T Y1 W1 Y2 W2 Zahl Code vierstellig Code (Stunden) (JAE) % % UR Nicht entlohnt, regelmäßig beschäftigt UC Nicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt - - - - - - PR Entlohnt, regelmäßig beschäftigt PC Entlohnt, unregelmäßig beschäftigt - - - - - - Code (*) Beschreibung Gruppe P G B T Y1 W1 Y2 W2 10 Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen UR - - 20 Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / nicht Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen UR - - - 30 Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen / nicht Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen UR - - 40 Ehepartner/innen / Partner/innen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaberinnen UR - - - 50 Sonstige UR, PR - - - 60 Unregelmäßig beschäftigt UC, PC - - - - - - 70 Andere Führungskraft PR - - Der Ausdruck „Arbeitskräfte” umfasst sämtliche Personen, die im Verlauf des Rechnungsjahres an den Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs teilgenommen haben. Nicht dazu zählen Personen, die diese Arbeiten für eine sonstige Person oder ein Unternehmen ausgeführt haben (Arbeiten durch Dritte und Verbuchung von deren Kosten, siehe Rubrik 1020 in Tabelle H).
Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von grundsätzlich gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt.
In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine sonstige Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte Beispiel wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:
- a)
- in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Gruppe PR oder PC, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist); der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Kategorie in sonstigen Tabellen (in diesem Fall: Code 2010 „Vertragsarbeiten” in Tabelle L) als auch als Aufwand (Tabelle H Code 1010 „Löhne und Soziallasten” ) eingetragen;
- b)
- in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Gruppe in einer anderen Tabelle (in diesem Beispiel Code 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen” in Tabelle H) eingetragen.
Folgende Informationsgruppen und Arbeitskategorien sind zu unterscheiden:
- C.UR.
-
Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte, die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.
Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahres im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden).
Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:
- a)
- besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Tiermast oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau;
- b)
- Abwesenheit vom Betrieb aus sonstigen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung, usw.;
- c)
- Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs;
- d)
- vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.).
Folgende Kategorien sind auszuweisen:
- C.UR.10.
-
Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen
Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der/die Teilpächter/in als Betriebsinhaber/in / Betriebsleiter/in eingetragen.
- C.UR.20.
-
Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / nicht Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen
Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.
- C.UR.30
-
Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen / nicht Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen
Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.
- C.UR.40.
- Ehepartner/innen / Partner/innen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaberinnen
- C.UR.50.
-
Sonstige regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte
Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.
- C.UC.
-
Nicht entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
- C.UC.60.
- Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben.
- C.PR.
-
Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.
Folgende Kategorien sind auszuweisen:
- C.PR.70.
-
Betriebsleiter/in
Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.
- C.PR.50.
-
Sonstige
Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters/der entlohnten Betriebsleiterin). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich sind.
- C.PC.
-
Entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
- C.PC.60.
- Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahres nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit).
SPALTEN DER TABELLE C
Anzahl der Personen (Spalte P) Bei mehreren Betriebsinhabern/-haberinnen kann es mehrere Ehepartner/innen bzw. Partner/innen geben. Die Anzahl der Ehepartner/innen / Partner/innen und die Anzahl der Personen sollten in den entsprechenden Kategorien angegeben werden (Kategorien 40 und 50 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” PR). Geschlecht (Spalte G) Das Geschlecht ist nur für den/die Betriebsinhaber/in und/oder Betriebsleiter/in in den entsprechenden Kategorien anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” PR). Das Geschlecht wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:- 1.
- männlich
- 2.
- weiblich
- 1.
- Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung
- 2.
- Landwirtschaftliche Grundausbildung
- 3.
- Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung
- —
Finanzorganisation und -management (Verkäufe und Zukäufe, Buchhaltung usw.);
- —
Feldarbeit (Pflügen, Säen, Ernten, Obstbau usw.);
- —
Tierhaltung, (Futterbereitung, Fütterung, Melken, Tierpflege usw.);
- —
Vorbereitung der Erzeugnisse für die Vermarktung, Lagerhaltung, Direktverkäufe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse für den Eigenverbrauch, Erzeugung von Wein und Olivenöl;
- —
Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Geräte, Hecken, Gräben usw.;
- —
Transporte für den Betrieb und durch die Arbeitskräfte des Betriebs.
- —
vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs);
- —
Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten;
- —
Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (unabhängig davon, ob das Rohmaterial im Betrieb erzeugt oder von außen angekauft wird), z. B. Käse, Butter, Fleischerzeugnisse usw.;
- —
Erzeugung erneuerbarer Energie;
- —
Forstwirtschaft und Holzverarbeitung;
- —
sonstige Erwerbstätigkeiten (Pelztierhaltung, soziale Aktivitäten, Handwerk, Aquakultur usw.).
- —
Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.);
- —
Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber/innen oder des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter/innen durchgeführt werden.
- 3.
-
In Tabelle I erhält die Tabelle zu den verschiedenen Kulturen folgende Fassung:
Code (*) Beschreibung Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) 10110 Weichweizen und Spelz 10120 Hartweizen 10130 Roggen und Wintermenggetreide 10140 Gerste 10150 Hafer und Sommermenggetreide 10160 Körnermais und Corn-Cob-Mix 10170 Reis 10190 Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.) Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) 10210 Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen 10220 Linsen, Kichererbsen und Wicken 10290 Sonstige Eiweißpflanzen Wurzeln und Knollen 10300 Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel) 10310 - —
-
darunter zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel
10390 - —
-
darunter sonstige Kartoffeln/Erdäpfel
10400 Zuckerrüben (ohne Saatgut) 10500 Sonstige Hackfrüchte, Futterrüben und Futterpflanzen der Familie Brassicae, die der Wurzel oder des Stiels wegen angebaut werden, und andere Futterhackfrüchte a. n. g. Handelsgewächse 10601 Tabak 10602 Hopfen 10603 Baumwolle 10604 Raps und Rübsen zur Körnergewinnung 10605 Sonnenblumenkerne 10606 Soja 10607 Öllein (Leinsamen) 10608 Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g. 10609 Flachs 10610 Hanf 10611 Sonstige Faserpflanzen a. n. g. 10612 Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen 10613 Zuckerrohr 10690 Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g. Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter: Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen 10711 Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Feldanbau 10712 Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Gartenbau 10720 Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung Details für alle Unterkategorien von „Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren” : 10731 Blumenkohl/Karfiol und Brokkoli 10732 Grüner Salat 10733 Tomaten/Paradeiser 10734 Zuckermais 10735 Speisezwiebeln 10736 Knoblauch 10737 Karotten 10738 Erdbeeren 10739 Melonen 10790 Sonstiges Gemüse Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) 10810 Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) – Freiland 10820 Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung Details für alle Unterkategorien von „Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)” : 10830 Blumenzwiebeln und ‐knollen 10840 Schnittblumen und Knospen 10850 Blühende Pflanzen und Zierpflanzen Grün geerntete Pflanzen 10910 Ackerwiesen- und ‐weiden Sonstige grün geerntete Pflanzen 10921 Grünmais/Silomais 10922 Leguminosen zur Ganzpflanzenernte 10923 Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte, a. n. g. Saat- und Pflanzgut und andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen 11000 Saat- und Pflanzgut auf dem Ackerland 11100 Sonstige Kulturen auf dem Ackerland Brachflächen 11200 Brachflächen Haus- und Nutzgärten 20000 Haus- und Nutzgärten Dauergrünland 30100 Dauerwiesen und ‐weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland) 30200 Ertragsarmes Dauergrünland 30300 Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist Dauerkulturen Obstarten, darunter 40101 Kernobst 40111 - —
-
darunter Äpfel
40112 - —
-
darunter Birnen
40102 Steinobst 40113 - —
-
darunter Pfirsiche und Nektarinen
40115 Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen 40120 Beerenobst (ohne Erdbeeren) 40130 Nüsse Zitrusanlagen 40200 Zitrusfrüchte 40210 - —
-
darunter Orangen
40230 - —
-
darunter Zitronen
Olivenanlagen 40310 Tafeloliven 40320 Oliven, die für die Ölherstellung (als Früchte) verkauft werden 40330 Olivenöl 40340 Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus Rebanlagen 40411 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) 40412 Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) 40420 Sonstige Weine 40430 Tafeltrauben 40440 Trauben für Rosinen 40451 Keltertrauben für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) 40452 Keltertrauben für Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) 40460 Keltertrauben für sonstige Weine 40470 Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Saft, Branntwein, Essig und sonstige im Betrieb erzeugte Produkte 40480 Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub) Baumschulen, sonstige Dauerkulturen, Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung und junge Anpflanzungen 40500 Baumschulen 40600 Sonstige Dauerkulturen 40610 - —
-
darunter Weihnachtsbäume
40700 Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung 40800 Junge Anpflanzungen Sonstige Flächen 50100 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen 50200 Forstflächen 50210 - —
-
darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit
50900 Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsflächen usw.) 60000 Zuchtpilze (Speisepilze) Sonstige Erzeugnisse und Einnahmen 90100 Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen 90200 Ausgleichszahlungen durch nicht kulturgebundene Ernteversicherung 90300 Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen 90310 Stroh 90320 Rübenblätter 90330 Sonstige Nebenerzeugnisse 90900 Sonstiges
Fußnote(n):
- (1)
Vgl. Anhang VII.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
- (6)
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).
- (7)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
- (8)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.