ANHANG II VO (EU) 2020/1652

Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

1.
Tabelle A erhält folgende Fassung:

Tabelle A

Allgemeine Informationen über den Betrieb

Kategorie Code (*)
Spalten
Informationsgruppe INLB-Gebiet Teilgebiet Ordnungsnummer des Betriebs Grad (Länge/Breite) Minuten NUTS Nr. der Buchungsstelle Datum Gewichtung des Betriebs Betriebswirtschaftliche Ausrichtung Wirtschaftliche Größenklasse Code
R S H DG MI N AO DT W TF ES C
ID Identifizierung des Betriebs - - - - - - - - -
LO Standort des Betriebs - - - - - - - - -
AI Angaben zum Rechnungsabschluss - - - - - - - - -
TY Typologie - - - - - - - - -
CL Klasse - - - - - - - - - - -
OT Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs - - - - - - - - - - -
Code (*) Beschreibung Gruppe R S H DG MI N AO DT W TF ES C
10 Nummer des Betriebs ID AID10R AID10S AID10H - - - - - - - - -
20 Breitengrad LO - - - ALO20DG ALO20MI - - - - - - -
30 Längengrad LO - - - ALO30DG ALO30MI - - - - - - -
40 NUTS3 LO - - - - - ALO40N - - - - - -
50 Buchstelle AI - - - - - - AAI50AO - - - - -
60 Art der Rechnungsführung AI - - - - - - - - - - - AAI60C
70 Datum des Rechnungsabschlusses AI - - - - - - - AAI70DT - - - -
80 Nationale Gewichtung berechnet durch den Mitgliedstaat TY - - - - - - - - ATY80W - - -
90 Klassifizierung bei der Auswahl TY - - - - - - - - - ATY90TF ATY90ES -
100 Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten CL - - - - - - - - - - - ACL100C
110 Besitzart/wirtschaftliches Ziel CL - - - - - - - - - - - ACL110C
120 Rechtsform CL - - - - - - - - - - - ACL120C
130 Grad der Haftung der/des Betriebsinhaber/s bzw. der Betriebsinhaberin/nen CL - - - - - - - - - - - ACL130C
140 Ökologischer/biologischer Landbau CL - - - - - - - - - - - ACL140C
141 Sektoren mit ökologischem/biologischem Landbau CL - - - - - - - - - - - ACL141C
150 Geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) / Geschützte geografische Angabe (g. g. A.) / Garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) / Bergerzeugnis CL - - - - - - - - - - - ACL150C
151 Sektoren mit g. U. /g. g. A/g. t. S./Bergerzeugnis CL - - - - - - - - - - - ACL151C
160 Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete CL - - - - - - - - - - - ACL160C
170 Höhenzone CL - - - - - - - - - - - ACL170C
180 Gebiet der Strukturfonds CL - - - - - - - - - - - ACL180C
190 Natura-2000-Gebiet CL - - - - - - - - - - - ACL190C
200 Unter die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) fallendes Gebiet CL - - - - - - - - - - - ACL200C
210 Bewässerungssystem OT - - - - - - - - - - - AOT210C
220 GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland OT - - - - - - - - - - - AOT220C
230 Mitglied von Erzeugerorganisationen (EO) OT AOT230C
231 Wirtschaftliche Relevanz der Erzeugerorganisationen (EO) für den Betrieb OT AOT231C
232 Anzahl der Mitglieder der Erzeugerorganisationen (EO) OT AOT232C

A.ID.
Identifizierung des Betriebs

Jedem Buchführungsbetrieb wird eine Nummer zugeteilt, wenn er zum ersten Mal ausgewählt wird. Der Betrieb behält diese Nummer während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Informationsnetz. Eine einmal zugeteilte Nummer wird niemals an einen anderen Betrieb vergeben. Tritt in dem Betrieb jedoch eine grundlegende Veränderung auf, insbesondere wenn diese Veränderung in einer Aufteilung in zwei unabhängige Betriebe oder einer Zusammenlegung mit einem sonstigen Betrieb besteht, so kann er als neuer Betrieb angesehen werden. In diesem Fall erhält er eine neue Nummer. Wegen einer Änderung der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebs wird keine neue Nummer zugeteilt. Kann die Beibehaltung der Betriebsnummer zu einer Verwechslung mit einem oder mehreren anderen Buchführungsbetrieben führen (wenn z. B. eine neue Gebietsunterteilung geschaffen wird), muss die Nummer geändert werden. Der Kommission ist dann eine Übersicht mit den alten und den entsprechenden neuen Nummern zuzuleiten. Die Betriebsnummer umfasst drei unterschiedliche Informationen, und zwar: A.ID.10.R. INLB-Gebiet: Es wird eine Codenummer gemäß dem in Anhang II dieser Verordnung festgesetzten Code vergeben. A.ID.10.S. Teilgebiet: Es wird eine Codenummer vergeben. Die Teilgebiete sollten auf dem gemeinsamen System der Klassifizierung der Regionen basieren, das als „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)” bezeichnet und von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Instituten für Statistik festgelegt wird. In jedem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Tabelle, die für jeden verwendeten Teilgebietscode die entsprechenden NUTS-Regionen sowie die entsprechende Region angibt, für die die spezifischen Werte des Standardoutputs berechnet werden. A.ID.10.H. Ordnungsnummer des Betriebs.

A.LO.
Standort des Betriebs

Der Standort des Betriebs wird mit zwei Referenzen angegeben: der Georeferenz (Längengrad und Breitengrad) und dem Code der Gebietseinheiten auf NUTS3-Ebene. A.LO.20. Geografische Breite: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI. A.LO.30. Geografische Länge: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI. A.LO.40.N. Der NUTS3-Code steht für den Code der NUTS3-Gebietseinheit, in der der Betrieb angesiedelt ist. Es ist die neueste Fassung des Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 anzugeben.

A.AI.
Angaben zum Rechnungsabschluss

A.AI.50.AO. Nummer der Buchstelle: Es wird eine Codenummer vergeben. Jede Buchstelle in den Mitgliedstaaten erhält eine einmalige Nummer. Es ist die Nummer der Buchungsstelle anzugeben, die den Betrieb in dem betreffenden Rechnungsjahr betreut hat. A.AI.60.C. Art der Rechnungsführung: Die Art der Rechnungsführung des Betriebs ist anzugeben. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1.
doppelte Buchführung
2.
einfache Buchführung
3.
keine
A.AI.70.DT. Datum des Rechnungsabschlusses: Anzugeben im Format „JJJJ-MM-TT” , zum Beispiel 2009-06-30 oder 2009-12-31.

A.TY.
Typologie

A.TY.80.W. Nationale Gewichtung des Betriebs: Der Wert des vom Mitgliedstaat berechneten Hochrechnungsfaktors ist anzugeben. Beträge sind mit zwei Dezimalstellen einzugeben. A.TY.90.TF. Betriebswirtschaftliche Ausrichtung bei der Auswahl: Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang IV dieser Verordnung bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr. A.TY.90.ES. Wirtschaftliche Größenklasse bei der Auswahl: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebs gemäß Anhang V bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.

A.CL.
Klassen

A.CL.100.C. Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes(1) aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1.
≥ 0 % bis ≤ 10 % (marginaler Anteil)
2.
> 10 % bis ≤ 50 % (mittlerer Anteil)
3.
> 50 % bis < 100 % (erheblicher Anteil)
A.CL.110.C. Eigentumsart/wirtschaftliches Ziel: Anzugeben sind die Eigentumsart und die wirtschaftlichen Ziele des Betriebs. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1.
Familienbetrieb: Der Betrieb nutzt die Arbeitskraft und das Kapital des/der Betriebsinhaber/s bzw. der Betriebsinhaberin/nen oder des/der Betriebsleiter/s bzw. der Betriebsleiterin/nen und seiner/ihrer Familie, die Nutznießer der Wirtschaftstätigkeit sind.
2.
Personengesellschaft: Die Produktionsfaktoren des Betriebs werden von mehreren Gesellschaftern gestellt, von denen mindestens einige als nicht entlohnte Arbeitskräfte an den Arbeiten im Betrieb teilnehmen. Die Gewinne des Betriebs gehen an die Gesellschafter.
3.
Juristische Person: Die Einkünfte werden verwendet, um Anteilseigner mit Dividenden/Gewinnen zu entlohnen. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.
4.
Nicht gewinnorientiertes Unternehmen: Die Gewinne werden zur Beschäftigungssicherung oder für sonstige soziale Zwecke genutzt. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.
A.CL.120.C. Rechtsform: Anzugeben ist, ob es sich bei dem Betrieb um eine juristische Person handelt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
0.
Dies trifft nicht zu.
1.
Dies ist zutreffend.
A.CL.130.C. Grad der Haftbarkeit des/der Betriebsinhaber/s bzw. der Betriebsinhaberin/nen: Anzugeben ist der Grad der Haftung (wirtschaftlichen Verantwortung) des/der (Haupt-)Betriebsinhabers/-inhaberin. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1.
Unbeschränkt haftbar
2.
Beschränkt haftbar
A.CL.140.C. Ökologischer/biologischer Landbau: Angegeben wird, ob der Betrieb ökologische/biologische Produktionsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007(2), insbesondere der Artikel 4 und 5, anwendet. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1.
Der Betrieb wendet keine ökologischen/biologischen Produktionsverfahren an.
2.
Der Betrieb wendet für alle seine Erzeugnisse ausschließlich ökologische/biologische Produktionsverfahren an.
3.
Der Betrieb wendet sowohl ökologische/biologische als auch sonstige Produktionsverfahren an.
4.
Der Betrieb stellt auf ökologische/biologische Produktionsverfahren um.
A.CL.141.C. Sektoren im ökologischen/biologischen Landbau: Wendet der Betrieb sowohl ökologische/biologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, sind die Sektoren anzugeben, in denen der Betrieb ausschließlich ökologische/biologische Verfahren anwendet (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Wendet der Betrieb für alle Sektoren sowohl ökologische/biologische als auch andere Produktionsverfahren an, ist der Code „entfällt” einzutragen.
0.
Entfällt.
31.
Getreide
32.
Ölsaaten und Eiweißpflanzen
33.
Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)
34.
Oliven
35.
Wein
36.
Rindfleisch
37.
Kuhmilch
38.
Schweinefleisch
39.
Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)
40.
Geflügelfleisch
41.
Eier
42.
Sonstige Sektoren
A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung / Geschützte geografische Angabe / Garantiert traditionelle Spezialität / Bergerzeugnis: Anzugeben ist, ob der Betrieb landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Lebensmittel mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geografische Angabe (g. g. A.), der Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität (g. t. S.) oder der Bezeichnung „Bergerzeugnis” produziert oder landwirtschaftliche Produkte erzeugt, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U./g. g. A. bzw. die Bezeichnung g. t. S./ „Bergerzeugnis” im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geschützten Erzeugnissen verwendet werden. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1.
Der Betrieb produziert kein Erzeugnis oder Lebensmittel, das durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis” geschützt ist, und kein Erzeugnis, das bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis” geschützten Lebensmitteln verwendet wird.
2.
Der Betrieb produziert ausschließlich Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis” geschützt sind, oder Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis” geschützten Lebensmitteln verwendet werden.
3.
Der Betrieb produziert einige Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis” geschützt sind oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis” geschützten Lebensmitteln verwendet werden.
A.CL.151.C. Sektoren mit geschützten Ursprungsbezeichnungen / geschützten geografischen Angaben / garantiert traditionellen Spezialitäten / Bergerzeugnissen: Besteht der überwiegende Teil der Erzeugung bestimmter Sektoren aus Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die eine g. U., eine g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis” tragen, oder aus Erzeugnissen, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. bzw. durch die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis” geschützten Lebensmitteln verwendet werden, sollten die Sektoren mit nachstehenden Codes angegeben werden (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Wenn der Betrieb einige durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis” geschützte Erzeugnisse oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis” geschützten Lebensmitteln verwendet werden, produziert, dies aber nicht den überwiegenden Teil der Erzeugung des betreffenden Sektors betrifft, so ist der Code „entfällt” zu verwenden.
0.
Entfällt.
31.
Getreide
32.
Ölsaaten und Eiweißpflanzen
33.
Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)
34.
Oliven
35.
Wein
36.
Rindfleisch
37.
Kuhmilch
38.
Schweinefleisch
39.
Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)
40.
Geflügelfleisch
41.
Eier
42.
Sonstige Sektoren
Die Punkte A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung / Geschützte geografische Angabe / Garantiert traditionelle Spezialität / „Bergerzeugnis” und A.CL.151.C sind von den Mitgliedstaaten wahlweise anzuwenden. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für diese Option, sind die Angaben für alle Stichprobenbetriebe des Mitgliedstaats zu machen. Wird A.CL.150.C angewandt, sollte A.CL.151.C auch angewandt werden. A.CL.160.C. Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) fällt. In den Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung der aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist, wird auf die Gebiete Bezug genommen, die gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig waren. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1.
Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt weder in einem aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch – im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist – in einem Gebiet, das gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig war;
21.
der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
22.
der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem durch besondere Gründe benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
23.
der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt – im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist – in einem Gebiet, das gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig war;
3.
der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Berggebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
5.
der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet mit Übergangsregelung im Sinne von Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
A.CL.170.C. Höhenzone: Die Höhenzone wird durch die entsprechende Codenummer angegeben:
1.
Der überwiegende Teil des Betriebs liegt unter 300 m.
2.
Der überwiegende Teil des Betriebs liegt zwischen 300 und 600 m.
3.
Der überwiegende Teil des Betriebs liegt über 600 m.
4.
Angaben nicht verfügbar.
A.CL.180.C. Gebiet der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1.
Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer weniger entwickelten Region im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a;
2.
der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer stärker entwickelten Region im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe c;
3.
der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer Übergangsregion im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
A.CL.190.C. Natura-2000-Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 79/409/EWG des Rates(6) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates(7) fällt (Natura 2000). Folgende Codes sollten verwendet werden:
1.
Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.
2.
Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.
A.CL.200.C. Gebiete der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG): Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1.
Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.
2.
Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.

A.OT.
Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs

A.OT.210.C. Bewässerungssystem: Anzugeben ist, über welches Hauptbewässerungssystem der Betrieb verfügt:
0.
Entfällt (Betrieb verfügt über kein Bewässerungssystem)
1.
Oberflächenbewässerung
2.
Sprinkler
3.
Tropfbewässerung
4.
Sonstige
A.OT.220.C. GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland: Anzahl der Weidetage je GVE auf durch den Betrieb genutztem Gemeinschaftsland. A.OT.230.C Mitglied von Erzeugerorganisationen (EO): Anzugeben ist, ob der Betrieb (Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen oder Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen) Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, die Kosten teilt und/oder die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördert, und wenn ja, welche Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs von der Erzeugerorganisation vermarktet werden (es sind alle Sektoren anzugeben, die durch die EO abgedeckt werden, in denen der Betrieb Mitglied ist). Für die Zwecke dieser Erfassung umfasst der Begriff „Erzeugerorganisation” jede Art von Einheit, die auf Initiative von Erzeugern für die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten in einem bestimmten Sektor geschaffen wurde (horizontale Zusammenarbeit). Erzeugerorganisation müssen der Kontrolle der Erzeuger unterliegen und können unterschiedliche Rechtsformen annehmen, etwa landwirtschaftliche Genossenschaften, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder private Unternehmen mit Erzeugern als Anteilseignern. (Die Erzeugerorganisationen müssen gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sein.)
0.
Nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation
Mitglied einer Erzeugerorganisation, um die Kosten für Erzeugung, Verwaltung und Investitionen zu teilen bzw. Mitglied einer Erzeugerorganisation zur Vermarktung folgender Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs:
31.
Getreide
32.
Ölsaaten und Eiweißpflanzen
33.
Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven)
34.
Oliven
35.
Wein
36.
Rindfleisch
37.
Kuhmilch
38.
Schweinefleisch
39.
Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)
40.
Geflügelfleisch
41.
Eier
42.
Sonstige Sektoren
A.OT.231.C Wirtschaftliche Relevanz der Erzeugerorganisationen (EO) für den Betrieb: Anzugeben ist der wertmäßige Anteil der Gesamtproduktion des Betriebs (Gesamtverkäufe), der über die Erzeugerorganisationen vermarktet wird.
1.
≥ 0 % bis ≤ 10 % (marginaler Anteil)
2.
> 10 % bis ≤ 50 % (mittlerer Anteil)
3.
> 50 % bis < 100 % (erheblicher Anteil)
A.OT.232.C Anzahl der Mitglieder der Erzeugerorganisationen (EO): Anzugeben ist die Größe der wichtigsten EO, in der der Betrieb (Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen oder Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen) Mitglied ist, d. h. der EO, die den wertmäßig größten Anteil der Erzeugung des Betriebs vermarktet.
1.
Die EO hat weniger als 10 Mitglieder.
2.
Die EO hat 10 oder mehr, aber weniger als 20 Mitglieder.
3.
Die EO hat 20 oder mehr, aber weniger als 50 Mitglieder.
4.
Die EO hat 50 oder mehr, aber weniger als 100 Mitglieder.
5.
Die EO hat 100 oder mehr, aber weniger als 500 Mitglieder.
6.
Die EO hat 500 oder mehr, aber weniger als 1000 Mitglieder.
7.
Die EO hat 1000 Mitglieder (oder mehr).
Die Übermittlung von Daten zu den Variablen A.OT.230.C, A.OT.231.C und A.OT.232.C ist ab dem Rechnungsjahr 2023 verpflichtend; allerdings können die Mitgliedstaaten von der Übermittlung der Daten zu einigen oder allen dieser Variablen befreit werden, wenn sie bis spätestens 31. Mai 2021 einen hinreichend begründeten Antrag stellen. Die Kommissionsdienststellen prüfen die Begründungen und entscheiden über die Befreiung. Ein Mitgliedstaat, der befreit wurde, kann seine Entscheidung überdenken und die Kommission entsprechend informieren. Die Mitgliedstaaten können die Daten zu den Variablen A.OT.230.C, A.OT.231.C und A.OT.232.C auf freiwilliger Basis ab dem Rechnungsjahr 2021 übermitteln.

SPALTEN DER TABELLE A

Spalte R bezieht sich auf das INLB-Gebiet, Spalte S auf das Teilgebiet, Spalte H auf die Ordnungsnummer des Betriebs, Spalte DG auf den Grad der geografischen Breite/Länge, Spalte MI auf die Minuten, Spalte N auf NUTS, Spalte AO auf die Nummer der Buchungsstelle, Spalte DT auf das Datum, Spalte W auf die Gewichtung des Betriebs, Spalte TF auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung, Spalte ES auf die wirtschaftliche Größenklasse und Spalte C auf den Code.

2.
Tabelle C erhält folgende Fassung:

Tabelle C

Arbeitskräfte

Arbeitskategorie Code (*)
Spalten
Informationsgruppe Allgemeines Gesamtarbeit im Betrieb (landwirtschaftliche Arbeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten) Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten
Anzahl der Personen Geschlecht Geburtsjahr Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin Jahresarbeitszeit Jahresarbeitseinheiten % der Jahresarbeitszeit % der JAE
P G B T Y1 W1 Y2 W2
Zahl Code vierstellig Code (Stunden) (JAE) % %
UR Nicht entlohnt, regelmäßig beschäftigt
UC Nicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt - - - - - -
PR Entlohnt, regelmäßig beschäftigt
PC Entlohnt, unregelmäßig beschäftigt - - - - - -
Code (*) Beschreibung Gruppe P G B T Y1 W1 Y2 W2
10 Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen UR - -
20 Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / nicht Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen UR - - -
30 Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen / nicht Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen UR - -
40 Ehepartner/innen / Partner/innen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaberinnen UR - - -
50 Sonstige UR, PR - - -
60 Unregelmäßig beschäftigt UC, PC - - - - - -
70 Andere Führungskraft PR - -

Der Ausdruck „Arbeitskräfte” umfasst sämtliche Personen, die im Verlauf des Rechnungsjahres an den Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs teilgenommen haben. Nicht dazu zählen Personen, die diese Arbeiten für eine sonstige Person oder ein Unternehmen ausgeführt haben (Arbeiten durch Dritte und Verbuchung von deren Kosten, siehe Rubrik 1020 in Tabelle H).

Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von grundsätzlich gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt.

In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine sonstige Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte Beispiel wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:

a)
in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Gruppe PR oder PC, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist); der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Kategorie in sonstigen Tabellen (in diesem Fall: Code 2010 „Vertragsarbeiten” in Tabelle L) als auch als Aufwand (Tabelle H Code 1010 „Löhne und Soziallasten” ) eingetragen;
b)
in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Gruppe in einer anderen Tabelle (in diesem Beispiel Code 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen” in Tabelle H) eingetragen.

Folgende Informationsgruppen und Arbeitskategorien sind zu unterscheiden:

C.UR.
Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte, die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahres im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden).

Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:

a)
besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Tiermast oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau;
b)
Abwesenheit vom Betrieb aus sonstigen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung, usw.;
c)
Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs;
d)
vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.).

Folgende Kategorien sind auszuweisen:

C.UR.10.
Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der/die Teilpächter/in als Betriebsinhaber/in / Betriebsleiter/in eingetragen.

C.UR.20.
Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen / nicht Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.

C.UR.30
Betriebsleiter/in bzw. Betriebsleiter/innen / nicht Betriebsinhaber/in bzw. Betriebsinhaber/innen

Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.

C.UR.40.
Ehepartner/innen / Partner/innen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaberinnen
C.UR.50.
Sonstige regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte

Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.

C.UC.
Nicht entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

C.UC.60.
Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben.

C.PR.
Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Folgende Kategorien sind auszuweisen:

C.PR.70.
Betriebsleiter/in

Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.

C.PR.50.
Sonstige

Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters/der entlohnten Betriebsleiterin). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich sind.

C.PC.
Entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

C.PC.60.
Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahres nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit).

SPALTEN DER TABELLE C

Anzahl der Personen (Spalte P) Bei mehreren Betriebsinhabern/-haberinnen kann es mehrere Ehepartner/innen bzw. Partner/innen geben. Die Anzahl der Ehepartner/innen / Partner/innen und die Anzahl der Personen sollten in den entsprechenden Kategorien angegeben werden (Kategorien 40 und 50 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” PR). Geschlecht (Spalte G) Das Geschlecht ist nur für den/die Betriebsinhaber/in und/oder Betriebsleiter/in in den entsprechenden Kategorien anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” PR). Das Geschlecht wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:
1.
männlich
2.
weiblich
Geburtsjahr (Spalte B) Das Geburtsjahr ist nur für den/die Betriebsinhaber/in und/oder Betriebsleiter/in mit den vier Stellen des Jahres anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” PR). Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin (Spalte T) Die landwirtschaftliche Ausbildung ist nur für den/die Betriebsleiter/in anzugeben (Kategorien 10, 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte” PR). Die landwirtschaftliche Ausbildung wird durch eine Codenummer angegeben, d.h.:
1.
Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung
2.
Landwirtschaftliche Grundausbildung
3.
Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung
Jahresarbeitszeit (Spalte Y1) Die Arbeitszeit wird für alle Gruppen und Kategorien in Stunden angegeben. Hierunter ist die tatsächlich für die Arbeit im Betrieb eingesetzte Zeit zu verstehen. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist die Arbeitszeit im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen. Das Zeitäquivalent für eine Akkordarbeit wird ermittelt, indem der Gesamtlohn für die geleistete Arbeit durch den Stundenlohn eines Zeitlohnarbeiters geteilt wird. Arbeitskräfte insgesamt:Anzahl der Jahresarbeitseinheiten (Spalte W1) Die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte werden in Jahresarbeitseinheiten (JAE) umgerechnet. Für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)) werden keine Jahresarbeitseinheiten erfasst. Eine JAE entspricht einer vollzeitbeschäftigten Person im Betrieb. Für eine Einzelperson kann maximal 1 JAE eingesetzt werden, selbst wenn ihre effektive Arbeitszeit die für die betreffende Region und den Betriebstyp üblichen Normen übersteigt. Für Personen, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb tätig sind, wird ein JAE-Anteil eingesetzt. Der JAE-Anteil je Person wird berechnet, indem seine effektiv geleisteten Jahresarbeitsstunden durch die normalen Jahresarbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten für die Region und den Betriebstyp geteilt werden. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist das JAE-Äquivalent im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen. Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten in % der Jahresarbeitszeit (Spalte Y2) Der Anteil unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehender sonstiger Erwerbstätigkeiten ist nur für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl entlohnt als auch nicht entlohnt) verpflichtend anzugeben. Für Ehepartner/innen bzw. Partner/innen des/der Betriebsinhaber(s) bzw. der Betriebsinhaberin/nen, sonstige unbezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte und sonstige bezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte ist die Angabe wahlfrei. Die Angabe erfolgt für jede der betreffenden Kategorien (40, 50, 60) in % der während des Rechnungsjahres geleisteten Arbeitsstunden. Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten in % der Jahresarbeitseinheiten (Spalte W2) Die Angabe des Anteils der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten ist für alle Arbeitskategorien verpflichtend mit Ausnahme von unregelmäßiger Arbeit (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)). Die Angabe erfolgt für jede der Kategorien in % der Jahresarbeitseinheiten. Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb Die Arbeit im Betrieb umfasst sämtliche organisatorischen, beaufsichtigenden und ausführenden Arbeiten – sowohl körperlicher als auch verwaltungstechnischer Art – im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten: Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb

Finanzorganisation und -management (Verkäufe und Zukäufe, Buchhaltung usw.);

Feldarbeit (Pflügen, Säen, Ernten, Obstbau usw.);

Tierhaltung, (Futterbereitung, Fütterung, Melken, Tierpflege usw.);

Vorbereitung der Erzeugnisse für die Vermarktung, Lagerhaltung, Direktverkäufe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse für den Eigenverbrauch, Erzeugung von Wein und Olivenöl;

Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Geräte, Hecken, Gräben usw.;

Transporte für den Betrieb und durch die Arbeitskräfte des Betriebs.

Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs);

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten;

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (unabhängig davon, ob das Rohmaterial im Betrieb erzeugt oder von außen angekauft wird), z. B. Käse, Butter, Fleischerzeugnisse usw.;

Erzeugung erneuerbarer Energie;

Forstwirtschaft und Holzverarbeitung;

sonstige Erwerbstätigkeiten (Pelztierhaltung, soziale Aktivitäten, Handwerk, Aquakultur usw.).

Nicht in den Arbeiten des Betriebs enthalten sind:

Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.);

Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber/innen oder des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter/innen durchgeführt werden.

3.
In Tabelle I erhält die Tabelle zu den verschiedenen Kulturen folgende Fassung:

Code (*) Beschreibung
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)
10110 Weichweizen und Spelz
10120 Hartweizen
10130 Roggen und Wintermenggetreide
10140 Gerste
10150 Hafer und Sommermenggetreide
10160 Körnermais und Corn-Cob-Mix
10170 Reis
10190 Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)
10210 Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen
10220 Linsen, Kichererbsen und Wicken
10290 Sonstige Eiweißpflanzen
Wurzeln und Knollen
10300 Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)
10310

darunter zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel

10390

darunter sonstige Kartoffeln/Erdäpfel

10400 Zuckerrüben (ohne Saatgut)
10500 Sonstige Hackfrüchte, Futterrüben und Futterpflanzen der Familie Brassicae, die der Wurzel oder des Stiels wegen angebaut werden, und andere Futterhackfrüchte a. n. g.
Handelsgewächse
10601 Tabak
10602 Hopfen
10603 Baumwolle
10604 Raps und Rübsen zur Körnergewinnung
10605 Sonnenblumenkerne
10606 Soja
10607 Öllein (Leinsamen)
10608 Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.
10609 Flachs
10610 Hanf
10611 Sonstige Faserpflanzen a. n. g.
10612 Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
10613 Zuckerrohr
10690 Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter:
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen
10711 Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Feldanbau
10712 Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren – Gartenbau
10720 Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Details für alle Unterkategorien von „Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren” :
10731 Blumenkohl/Karfiol und Brokkoli
10732 Grüner Salat
10733 Tomaten/Paradeiser
10734 Zuckermais
10735 Speisezwiebeln
10736 Knoblauch
10737 Karotten
10738 Erdbeeren
10739 Melonen
10790 Sonstiges Gemüse
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)
10810 Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) – Freiland
10820 Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Details für alle Unterkategorien von „Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)” :
10830 Blumenzwiebeln und ‐knollen
10840 Schnittblumen und Knospen
10850 Blühende Pflanzen und Zierpflanzen
Grün geerntete Pflanzen
10910 Ackerwiesen- und ‐weiden
Sonstige grün geerntete Pflanzen
10921 Grünmais/Silomais
10922 Leguminosen zur Ganzpflanzenernte
10923 Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte, a. n. g.
Saat- und Pflanzgut und andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen
11000 Saat- und Pflanzgut auf dem Ackerland
11100 Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
Brachflächen
11200 Brachflächen
Haus- und Nutzgärten
20000 Haus- und Nutzgärten
Dauergrünland
30100 Dauerwiesen und ‐weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)
30200 Ertragsarmes Dauergrünland
30300 Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist
Dauerkulturen
Obstarten, darunter
40101 Kernobst
40111

darunter Äpfel

40112

darunter Birnen

40102 Steinobst
40113

darunter Pfirsiche und Nektarinen

40115 Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen
40120 Beerenobst (ohne Erdbeeren)
40130 Nüsse
Zitrusanlagen
40200 Zitrusfrüchte
40210

darunter Orangen

40230

darunter Zitronen

Olivenanlagen
40310 Tafeloliven
40320 Oliven, die für die Ölherstellung (als Früchte) verkauft werden
40330 Olivenöl
40340 Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus
Rebanlagen
40411 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)
40412 Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)
40420 Sonstige Weine
40430 Tafeltrauben
40440 Trauben für Rosinen
40451 Keltertrauben für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)
40452 Keltertrauben für Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)
40460 Keltertrauben für sonstige Weine
40470 Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Saft, Branntwein, Essig und sonstige im Betrieb erzeugte Produkte
40480 Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub)
Baumschulen, sonstige Dauerkulturen, Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung und junge Anpflanzungen
40500 Baumschulen
40600 Sonstige Dauerkulturen
40610

darunter Weihnachtsbäume

40700 Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
40800 Junge Anpflanzungen
Sonstige Flächen
50100 Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen
50200 Forstflächen
50210

darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit

50900 Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsflächen usw.)
60000 Zuchtpilze (Speisepilze)
Sonstige Erzeugnisse und Einnahmen
90100 Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen
90200 Ausgleichszahlungen durch nicht kulturgebundene Ernteversicherung
90300 Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen
90310 Stroh
90320 Rübenblätter
90330 Sonstige Nebenerzeugnisse
90900 Sonstiges

Fußnote(n):

(1)

Vgl. Anhang VII.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(6)

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

(7)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(8)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

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