Präambel VO (EU) 2020/1676

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/542 der Kommission(2) dahin gehend geändert, dass bestimmte Vorschriften zur Übermittlung von Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und zur Aufnahme eines „eindeutigen Rezepturidentifikators” (unique formula identifier — UFI) in die ergänzenden Informationen, die auf dem Kennzeichnungsetikett eines gefährlichen Gemischs angegeben sind, hinzugefügt wurden. Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen die Anforderungen aber erst nach und nach erfüllen und dabei je nach Verwendungszweck, für den ein Gemisch in Verkehr gebracht wird, die jeweils geltenden Mitteilungstermine beachten.
(2)
Die Farbenbranche hat konkrete Bedenken hinsichtlich der Durchführbarkeit der Anforderungen geäußert, die hinsichtlich der gesundheitlichen Notversorgung im Falle von Farben gelten, deren Formulierung in begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle zusammengestellt wurde. Zur Deckung der Nachfrage von Kunden nach sehr spezifischen Farbtönen können Formulierer beauftragt werden, Farben mit einer nahezu unbegrenzten Anzahl unterschiedlicher Zusammensetzungen zu formulieren und zu liefern. Die Einhaltung der Anforderungen bezüglich der gesundheitlichen Notversorgung würde es somit erforderlich machen, dass die Formulierer entweder im Voraus Informationen übermitteln und UFI für eine extrem hohe Zahl von Farben unterschiedlichster Farbkombinationen erstellen, von denen viele möglicherweise in Wirklichkeit nie geliefert werden, oder ansonsten jede Lieferung in der Verkaufsstelle aufschieben, bis die Informationen vorgelegt und die UFI erstellt worden sind. Beide Ansätze würden für die Hersteller von nach Wunsch formulierter Anstrichfarbe einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.
(3)
Um insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand in Bezug auf nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe zu vermeiden, müssen die Anforderungen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1677 der Kommission(3) geändert werden, damit für nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe die Möglichkeit einer Ausnahme von den Mitteilungspflichten gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Pflicht zur Erstellung eines UFI gemäß diesem Anhang vorgesehen wird. Damit jedoch in einem solchen Fall Giftnotrufzentralen eine geeignete gesundheitliche Notversorgung vornehmen können, müssen für die in nach Wunsch formulierter Anstrichfarbe enthaltenen einzelnen Gemische weiterhin alle Anforderungen des Anhangs VIII gelten.
(4)
In Anbetracht dessen ist es angezeigt, Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dahin gehend zu ändern, dass für nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe, für die keine Informationen übermittelt werden und kein entsprechender UFI erstellt wird, eine Vorschrift festgelegt wird, wonach die UFI aller in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe enthaltenen Gemische auf dem Etikett der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe anzugeben sind. Beträgt die Konzentration eines Gemisches mit einem UFI in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe mehr als 5 %, sollte zudem die Konzentration in die ergänzenden Informationen auf dem Etikett der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe aufgenommen werden, da Gemische in nach Wunsch formulierter Anstrichfarbe mit einer solchen Konzentration eher für die gesundheitliche Notversorgung relevant sind.
(5)
In Anbetracht der Tatsache, dass das in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Gemische zur Verwendung durch Verbraucher und zur gewerblichen Verwendung auf den 1. Januar 2021 festgesetzte Einhaltungsdatum näher rückt und dass alle Sektoren durch die vorliegende Verordnung in die Lage versetzt werden, die Bestimmungen jenes Anhangs einzuhalten, sollte Letztere so früh wie möglich in Kraft treten.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2017/542 der Kommission vom 22. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1677 der Kommission vom 31. August 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Verbesserung der Praktikabilität der Informationsanforderungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Notversorgung (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

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