ANHANG VO (EU) 2020/1685
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für folgenden Stoff eingefügt:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) | Markerrückstand | Tierart(en) | Rückstandshöchstmenge(n) | Zielgewebe | Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) | Therapeutische Einstufung |
---|---|---|---|---|---|---|
Bupivacain | NICHT ZUTREFFEND | Schweine | Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich | NICHT ZUTREFFEND |
Nur zur Verwendung bei bis zu 7 Tage alten Ferkeln. Nur zur Anwendung auf der Haut und zur epiläsionalen Anwendung. |
Lokalanästhetikum |
Rinder |
Nur zur Verwendung bei bis zu 2 Monate alten Kälbern. Nur zur Anwendung auf der Haut und zur epiläsionalen Anwendung. |
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.