Präambel VO (EU) 2020/1693
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), die am 17. Juni 2018 in Kraft trat, wird ein neuer Rechtsrahmen für die ökologische/biologische Produktion geschaffen. Um einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, ist in der Verordnung vorgesehen, dass sie ab dem 1. Januar 2021 gilt.
- (2)
- Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation den COVID-19-Ausbruch zu einer „gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite” und stufte ihn am 11. März 2020 als Pandemie ein. Die außergewöhnlichen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie verlangen dem ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektor erhebliche Anstrengungen ab, was zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/848 vernünftigerweise nicht vorhergesehen werden konnte.
- (3)
- Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten dar und sind eine schwere Belastung für die ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betriebe (im Folgenden „Betriebe” ). Die Betriebe richten folglich ihr Hauptaugenmerk darauf, die ökologische/biologische Produktion und den Vertrieb aufrechtzuerhalten und können sich nicht gleichzeitig auf die Anwendung des neuen Rechtsrahmens im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/848 vorbereiten. Daher werden die Mitgliedstaaten und die Betriebe höchstwahrscheinlich nicht gewährleisten können, dass die genannte Verordnung ab dem 1. Januar 2021, wie ursprünglich geplant, ordnungsgemäß umgesetzt und angewendet wird.
- (4)
- Um das reibungslose Funktionieren des ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektors zu gewährleisten, für Rechtssicherheit zu sorgen und etwaigen Marktstörungen vorzubeugen, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 und bestimmte andere in der genannten Verordnung angegebene Daten, die von diesem Zeitpunkt abgeleitet sind, zu verschieben.
- (5)
- Angesichts des Ausmaßes der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der epidemiologischen Entwicklung sowie der zusätzlichen Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten und den Betrieben benötigt werden, ist es angezeigt, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 um ein Jahr aufzuschieben.
- (6)
- Mehrere Daten, die abweichende Regelungen, Berichte oder der Kommission zur Beendigung oder Verlängerung abweichender Regelungen übertragene Befugnisse betreffen, sind unmittelbar vom Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 abgeleitet. Daher ist es auch angebracht, diese Daten um ein Jahr aufzuschieben. Bei der Festlegung der jeweiligen Daten wurde berücksichtigt, wie viel Zeit die Betriebe benötigen, um sich auf das Ende der Geltung abweichender Regelungen einzustellen, oder wie viel Zeit die Mitgliedstaaten und die Kommission benötigen, um hinreichende Informationen über die Verfügbarkeit bestimmter Produktionsmittel, für die abweichende Regelungen gewährt wurden, zusammenzutragen, oder wie viel Zeit die Kommission benötigt, um dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen und einen Rechtsetzungsvorschlag oder delegierte Rechtsakte auszuarbeiten.
- (7)
- Die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellen auch für Drittländer und in Drittländern niedergelassene Betriebe eine beispiellose Herausforderung dar. Was Drittländer, die nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(3) als gleichwertig anerkannt sind, angeht, ist es daher angezeigt, das Ende der Gültigkeit der Anerkennung um ein Jahr auf den 31. Dezember 2026 zu verschieben, damit diese Drittländer genügend Zeit haben, ihren Status — entweder durch den Abschluss eines Handelsabkommens mit der Union oder durch die vollständige Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 durch ihre Betriebe — zu ändern, und unnötigen Handelsstörungen für ökologische/biologische Erzeugnisse vorgebeugt wird.
- (8)
- Ebenso sollte das Ende der Gültigkeit der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 um ein Jahr auf den 31. Dezember 2024 verschoben werden, damit diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie die von ihnen zertifizierten Betriebe in Drittländern ausreichend Zeit haben, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen und sich auf den durch die Verordnung (EU) 2018/848 eingeführten neuen Rechtsrahmen vorzubereiten.
- (9)
- Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere das reibungslose Funktionieren des ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektors zu gewährleisten, für Rechtssicherheit zu sorgen und etwaigen Marktstörungen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden, vorzubeugen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (10)
- Wegen der COVID-19-Pandemie, die zu außergewöhnlichen Umständen in der ökologischen/biologischen Produktion geführt hat, die sofortiges Handeln erfordern, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
- (11)
- Da die derzeitigen Umstände unbedingt sofortiges Handeln erfordern, um für den ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektor Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Parlamentes vom 8. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Oktober 2020.
- (2)
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
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