Präambel VO (EU) 2020/1694
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die COVID-19-Krise hat zu Störungen der Lieferkette für kritische Teile und Bauteile für Fahrzeuge der Klasse L und zu einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach diesen Fahrzeugen geführt. Dadurch können Hersteller ihre Lagerbestände an Euro-4-Fahrzeugen, die gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) vor der Anwendung der Euro-5-Umweltstufe am 1. Januar 2021 zugelassen werden müssen, nur erheblich verzögert abbauen.
- (2)
- Aufgrund der Bestimmungen zu auslaufenden Serien der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 dürfen Hersteller einen begrenzten Teil eines Lagerbestands an Fahrzeugen der Klasse L, die nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden können, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, nach denen sie nicht genehmigt wurden, weiterhin auf dem Markt bereitstellen, zulassen oder in Betrieb nehmen.
- (3)
- Angesichts der durch die COVID-19-Krise verursachten Störungen ist es offensichtlich, dass die Bestimmungen zu auslaufenden Serien der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 keinen geeigneten Mechanismus darstellen, um die Menge der Euro-4-Fahrzeuge der Klasse L zu verringern, die die Hersteller nach Inkrafttreten der Euro-5-Umweltstufe in ihrem Lagerbestand haben werden.
- (4)
- Angesichts der außergewöhnlichen Umstände aufgrund der COVID-19-Krise und zur Verhinderung möglicher Marktstörungen ist es notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu ändern, um besondere Maßnahmen für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie als Antwort auf die COVID-19-Krise einzufügen.
- (5)
- Um sicherzustellen, dass diese besonderen Maßnahmen für auslaufende Serien nur auf Fahrzeuge angewendet werden, die sich zum Zeitpunkt der nationalen Abriegelungen bereits im Lagerbestand befanden, sollte die Zahl der Fahrzeuge, für die diese besonderen Maßnahmen für auslaufende Serien gelten, die Zahl der Euro-4-Fahrzeuge der Klasse L, die sich am 15. März 2020 im Lagerbestand befanden, nicht übersteigen.
- (6)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bestimmungen zu auslaufenden Serien der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 als Antwort auf die COVID-19-Krise für das Jahr 2021 zu ändern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (7)
- Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Krise ergibt, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
- (8)
- Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. November 2020.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
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