Präambel VO (EU) 2020/1703
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.
- (2)
- Die Kommission hat die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission(2) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geändert.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 154 vom 21.6.2003.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1).
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