Präambel VO (EU) 2020/1703

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen.
(2)
Die Kommission hat die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission(2) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geändert.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 154 vom 21.6.2003.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1).

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