Präambel VO (EU) 2020/172

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2)
3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101.672) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission(2) für Ferkel (entwöhnt), Mastschweine und Masthühner, mit der Verordnung (EG) Nr. 1142/2007 der Kommission(3) für Legehennen und Masttruthühner, mit der Verordnung (EG) Nr. 165/2008 der Kommission(4) für Enten, mit der Verordnung (EG) Nr. 505/2008 der Kommission(5) für Sauen und mit der Verordnung (EU) Nr. 327/2010 der Kommission(6) für alle Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten sowie für Ziervögel für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 stellte der Zulassungsinhaber einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung von 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101.672) als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (entwöhnt), Mastschweine, Sauen, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Enten und andere Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Ziervögel und auf Neuzulassung für Junghennen oder Junghühner für die Zucht, Jungtruthühner für die Zucht oder Zuchthennen und Saugferkel; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 26. Februar 2019(7) den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Behörde stellte außerdem fest, dass der Zusatzstoff keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit und auf die Umwelt hat. Des Weiteren gelangte sie zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als Inhalationsallergen einzustufen ist und als potenzielles Hautallergen betrachtet werden sollte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender der Futtermittelzusatzstoffe, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff die Verdaulichkeit von Futtermitteln für Junghennen oder Junghühner für die Zucht, Jungtruthühner für die Zucht oder Zuchthennen und Saugferkel wirksam verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
Die Bewertung von 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101.672) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.
(6)
Infolge der Verlängerung der Zulassung für 3-Phytase aus Aspergillus niger (CBS 101.672) als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Verordnungen (EG) Nr. 243/2007, (EG) Nr. 1142/2007, (EG) Nr. 165/2008, (EG) Nr. 505/2008 und (EU) Nr. 327/2010 aufgehoben werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission vom 6. März 2007 zur Zulassung von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 4).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1142/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 20).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 165/2008 der Kommission vom 22. Februar 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 8).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 505/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 33).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 327/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Zulassung einer neuen Verwendung von 3-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für alle Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten sowie für Ziervögel (Zulassungsinhaber: BASF SE) (ABl. L 100 vom 22.4.2010, S. 3).

(7)

EFSA Journal 2019;17(3):5640.

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