Artikel 1 VO (EU) 2020/1727
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn
- a)
- keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und
- b)
-
keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat:
- i)
- der Antragsteller,
- ii)
- Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und
- iii)
- Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben.
- 2.
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.
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