ANHANG VO (EU) 2020/173

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Färbende Stoffe. (i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen
2a133 Brillantblau FCF

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Brillantblau FCF wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben.

Fest (Pulver)

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Charakterisierung des Wirkstoffs als Natriumsalz:

Dinatrium-α-(4-(N-ethyl-3-sulfonatobenzylamino)phenyl)-α-(4-N-ethyl-3-sulfonatobenzylamino)cyclohexa-2,5-dienyliden)toluen-2-sulfonat

Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Chemische Bezeichnung: C37H34N2Na2O9S3

Fest (Pulver), hergestellt durch chemische Synthese

CAS-Nummer: 3844-45-9

Reinheitskriterien

Mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, berechnet als Natriumsalz (Prüfung)

Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,2 %

Nebenfarbstoffe: ≤ 6 %

Organische Verbindungen außer

Farbstoffen:

2-, 3- und 4-Formylbenzensulfonsäuren zusammen: ≤ 1,5 %

3-((Ethyl)(4-sulfophenyl)amino)-methylbenzensulfonsäure: ≤ 0,3 %

Leukobase: ≤ 5 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine: ≤ 0,01 % (berechnet als Anilin)

Mit Ether extrahierbare Bestandteile: ≤ 0,2 % aus einer Lösung mit pH-Wert 7

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Analysemethode (1)

Zur Quantifizierung des Gehalts an Gesamtfarbstoffen in Brillantblau FCF im Futtermittelzusatzstoff:

Spektrofotometrie bei 630 nm und Titration mit Titanchlorid, beschrieben in:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Bezug auf FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications (Analytical methods Vol. 4) und Monograph No 1 (2006) „Brillant Blue FCF” .

Zur Quantifizierung des Gehalts an Brillantblau in Futtermitteln:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit Tandem-Massenspektrometrie (HPLC-MS)

Katzen - - 278
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Anwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.
27. Februar 2030
Hunde - - 334

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden: siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

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