Artikel 6 VO (EU) 2020/1732

Zahlung der Registrierungsgebühren

(1) Die in Artikel 3 genannte Registrierungsgebühr sowie die dort genannte Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung hat das Verbriefungsregister bei Stellung seines Antrags auf Registrierung bzw. Ausweitung der Registrierung in voller Höhe zu entrichten.

(2) Wenn ein Verbriefungsregister seinen Antrag auf Registrierung oder Ausweitung seiner Registrierung zurückzieht, wird die Registrierungsgebühr bzw. die Gebühr für die Ausweitung der Registrierung von der ESMA nicht erstattet.

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