Präambel VO (EU) 2020/1739

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission(2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(3) enthalten Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die über ein System von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, ersetzen und heben bestimmte Rechtsakte auf, mit denen diese Zollkontingente eröffnet wurden, und enthalten besondere Vorschriften.
(2)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission(4), in der Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union festgelegt sind, wird festgehalten, dass vom Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) an die in den Verordnungen zur Eröffnung der jeweiligen Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Kontingentsmengen durch die neuen Mengen ersetzt werden, die sich aus der in der dritten Spalte der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 festgelegten Aufteilung ergeben. Um sicherzustellen, dass die Mengen der Zollkontingente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 mit den neuen Mengen der Zollkontingente gemäß der in der dritten Spalte des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 festgelegten Aufteilung übereinstimmen, sollten die in den Anhängen II, III, IV, VI, VIII, IX, X und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 festgelegten einschlägigen Zollkontingentsmengen entsprechend geändert werden.
(3)
Im Anschluss an Gespräche zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich wurde eine Einigung über neue Mengen für vier Zollkontingente im Reissektor erzielt. Daher sollten auch die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 festgelegten Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 geändert werden.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/94 der Kommission(6) wird die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078(7) zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine geändert, um den Zollkontingentsmengen und KN-Codes Rechnung zu tragen, die gemäß einem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, das mit dem Beschluss (EU) 2019/2145 des Rates(8) genehmigt wurde (im Folgenden das „Abkommen” ), zur Verfügung stehen. Daher sollten die Menge und die KN-Codes des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4273 gemäß Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert werden, um den gemäß dem Abkommen zur Verfügung stehenden Zollkontingentsmengen und KN-Codes Rechnung zu tragen.
(5)
Ein redaktioneller Fehler in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 bei der Warenbezeichnung für ein Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Kanada muss berichtigt werden.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(7)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und damit die geänderten Mengen der Zollkontingente für die Lizenzanträge gelten, die für Zollkontingente mit einem am 1. Januar 2021 beginnenden Zollkontingentszeitraum eingereicht werden können, sollte diese Verordnung unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission vom 11. März 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf die im Rahmen dieser Zollkontingente erteilten Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechte (ABl. L 70 vom 12.3.2019, S. 4).

(5)

Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. L 38 vom 8.2.2019, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/94 der Kommission vom 22. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 hinsichtlich der Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine und zur Abweichung von dieser Durchführungsverordnung für das Kontingentsjahr 2020 (ABl. L 18 vom 23.1.2020, S. 1).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 63).

(8)

Beschluss (EU) 2019/2145 des Rates vom 5. Dezember 2019 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vorgesehenen Handelspräferenzen für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 41).

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