Artikel 2 VO (EU) 2020/1769

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung der übertragenen Mittel kommen nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn die betreffenden Beträge vor dem 16. Oktober 2021 an die Begünstigten ausgezahlt wurden.

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