ANHANG VO (EU) 2020/1771

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Reaktionsmasse aus Peressigsäure (PAA) und Peroxyoctansäure (POOA)

IUPAC-Bezeichnung: Reaktionsmasse aus Peressigsäure (PAA) und Peroxyoctansäure (POOA)

EG-Nr.: 201-186-8 und 450-280-7

CAS-Nr.: 79-21-0 und 33734-57-5

Die Mindestreinheit des Wirkstoffs ist nicht relevant, da es sich bei dem Wirkstoff um ein Doppelgleichgewicht zwischen Wasserstoffperoxid, Essigsäure und Octansäure als Ausgangsstoffen handelt. Bei den Spezifikationswerten handelt es sich um einen Konzentrationsbereich. 1. April 2022 31. März 2032 2

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
b)
Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.
Bestandteile Gehaltsbereich laut Spezifikationen (%w/w)
Wirkstoff Peressigsäure 1,8-13,9
Wirkstoff Peroxyoctansäure 0,15-2,42
Relevante Verunreinigung Wasserstoffperoxyd 1,1-25,45
Relevante Verunreinigung Essigsäure 5,74-51 3

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
b)
Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.
Relevante Verunreinigung Octansäure 1,63-9,03
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Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)
Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.
b)
Produkte, die Reaktionsmasse aus Peressigsäure und Peroxyoctansäure enthalten, dürfen nicht Materialien und Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, es sei denn, die Kommission hat spezifische Grenzwerte für die Migration von Reaktionsmasse aus Peressigsäure und Peroxyoctansäure in Lebensmittel festgesetzt, oder es wurde nach Maßgabe der genannten Verordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.
c)
Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

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