Artikel 1 VO (EU) 2020/178
Darstellung von Informationen für aus Drittländern ankommende Reisende und für Kunden von Postdiensten und von bestimmten Unternehmern
(1) Die Mitgliedstaaten, Seehäfen, Flughäfen und international tätigen Transportunternehmen sorgen dafür, dass an allen Orten des Eingangs in die Union bzw. in allen Verkehrsmitteln, die sich auf dem Weg in die Union befinden, Plakate angeschlagen werden, denen aus Drittländern ankommende Reisende die im Anhang festgelegten Informationen entnehmen können.
Die Mitgliedstaaten, Seehäfen, Flughäfen und international tätigen Transportunternehmen können die in Unterabsatz 1 genannten Plakate auch an Orten der Abreise aus der Union anschlagen lassen.
(2) Postdienstunternehmer und im Fernabsatz tätige Unternehmer stellen ihren Kunden die im Anhang beschriebenen Informationen zumindest im Internet zur Verfügung.
(3) Die im Anhang beschriebenen Informationen müssen sowohl an den Orten der Plakatierung als auch im Internet gut sichtbar sein.
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