Artikel 16 VO (EU) 2020/1784
Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg
In Ausnahmefällen kann jeder Mitgliedstaat den Empfangsstellen oder den Zentralstellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Weg übermitteln.
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