Artikel 2 VO (EU) 2020/1784
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Forummitgliedstaat” bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist;
- 2.
- „Dezentrales IT-System” bezeichnet ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und interoperabler Zugangspunkte, die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.
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