Artikel 34 VO (EU) 2020/1784

Monitoring

(1) Die Kommission erstellt bis zum 2. Juli 2023 ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, der Ergebnisse und der Wirkung dieser Verordnung.

(2) In dem Monitoring-Programm wird festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Monitoring der Leistungen, der Ergebnisse und der Wirkung dieser Verordnung zu treffen haben. Darin wird festgelegt, wann die in Absatz 3 genannten Daten erstmals zu erfassen sind — spätestens bis zum 2. Juli 2026 — und in welchen weiteren Zeitabständen diese Daten zu erfassen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission je nach Verfügbarkeit folgende für die Zwecke des Monitorings erforderliche Daten:

a)
die Anzahl der nach Artikel 8 übermittelten Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken;
b)
die Anzahl der nach Artikel 11 ausgeführten Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken;
c)
die Anzahl der Fälle, in denen das Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken mit anderen Mitteln als dem dezentralen IT-System nach Artikel 5 Absatz 4 übermittelt wurde;
d)
die Anzahl der eingegangenen Bescheinigungen über die Nichtzustellung von Schriftstücken;
e)
die Anzahl der Fälle, in denen die Annahme von Schriftstücken, die bei den Übermittlungsstellen eingegangen sind, aus sprachlichen Gründen verweigert wurde.

(4) Die Referenzimplementierungssoftware und — soweit es dafür ausgerüstet ist — das nationale Back-End-System erfassen die in Absatz 3 Buchstaben a, b und d genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie regelmäßig der Kommission.

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