Artikel 4 VO (EU) 2020/1784
Zentralstelle
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,
- a)
- den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen;
- b)
- nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;
- c)
- in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten.
Bundesstaatlich organisierte Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.
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