Artikel 3 VO (EU) 2020/1785

Bis zum 30. Juni 2026 legen die zuständigen spanischen Behörden der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 vor. Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Maßnahmen und legt dem Rat unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Bericht zweckdienliche Vorschläge für die Zeit nach 2027 vor.

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