Präambel VO (EU) 2020/1785

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die im Verhältnis zu den Bezugsquellen außergewöhnliche geografische Lage der Kanarischen Inseln für bestimmte Fischereierzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch von zentraler Bedeutung sind, bringt für diesen Wirtschaftszweig zusätzliche Kosten mit sich. Abhilfe für diese natürliche Benachteiligung, die in Artikel 349 des Vertrags anerkannt ist und durch die Insellage, Abgelegenheit und äußerste Randlage der Kanarischen Inseln entsteht, kann unter anderem dadurch geschaffen werden, dass die Zölle auf Einfuhren der betreffenden Waren aus Drittländern im Rahmen von autonomen EU-Zollkontingenten für eine angemessene Menge vorübergehend ausgesetzt werden.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 des Rates(2) wurden autonome Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eröffnet und deren Verwaltung geregelt.
(3)
Im Juli 2019 legte die Kommission dem Rat eine Prüfung der Auswirkungen der Maßnahmen vor und schlug Optionen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2020 vor.
(4)
Diese Prüfung zeigte, dass die Kontingente 09.2997 und 09.2651 weitgehend ausgeschöpft wurden. Im Rahmen des Kontingents 09.2651 wurde der KN-Code 0308 nicht genutzt.
(5)
Zollkontingente, die den durch die Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 für bestimmte Fischereierzeugnisse eröffneten Kontingenten vergleichbar sind, sind gerechtfertigt, da diese den Inlandsbedarf der Kanarischen Inseln decken und zugleich gewährleisten würden, dass die zollfreien Einfuhren in die Union vorhersehbar und eindeutig erkennbar bleiben.
(6)
Mit dem Ziel, den Wirtschaftsbeteiligten eine langfristige Perspektive zu eröffnen, damit sie ein Tätigkeitsniveau erreichen, durch das sich die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen auf den Kanarischen Inseln stabilisieren, ist es daher angebracht, die Regelung autonomer Zollkontingente des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Waren um einen weiteren Zeitraum zu verlängern.
(7)
Um zu vermeiden, dass die Integrität und die Kohärenz des Binnenmarkts ausgehöhlt wird, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass Fischereierzeugnisse, für die eine Zollaussetzung gewährt wird, allein für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind.
(8)
Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Kommission regelmäßig über die jeweiligen Einfuhrmengen informiert wird, damit sie erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass es zu Spekulationen oder zur Verlagerung von Handelsströmen kommt.
(9)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es der Kommission ermöglichen, bei einer Verlagerung von Handelsströmen die Aussetzung vorübergehend aufzuheben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgeübt werden. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Aussetzung beibehalten oder endgültig aufgehoben werden sollte, sollte jedoch vom Rat im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags innerhalb des Zeitraums getroffen werden, für den die Kommission die Aussetzung vorübergehend aufgehoben hat.
(10)
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollten für Kontinuität nach Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 sorgen. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 angewendet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.