Artikel 1 VO (EU) 2020/1799

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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