Artikel 1 VO (EU) 2020/180

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „sonstige technologische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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