Präambel VO (EU) 2020/1812
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 müssen die Mitgliedstaaten ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem verwenden, um eine Aufstellung der EU-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die sie erteilt, geändert, versagt oder widerrufen haben, sowie eine Aufstellung der technischen Dienste, die die Prüfungen für die betreffenden EU-Typgenehmigungen durchgeführt haben, ab dem 1. September 2022 öffentlich zugänglich zu machen.
- (2)
- Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/858 müssen die Genehmigungsbehörden dasselbe System verwenden, um den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission bestimmte Unterlagen zu EU-Typgenehmigungen zur Verfügung zu stellen und die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Versagung oder den Widerruf einer EU-Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür zu unterrichten.
- (3)
- Beim Europäischen Typgenehmigungssystem (European Type Approval Exchange System, im Folgenden „ETAES” ) handelt es sich um eine Softwareanwendung, die über das Internet zugänglich ist und von den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um die EU-Typgenehmigungsbehörden bei der praktischen Umsetzung der in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch durch die Bereitstellung eines zentralisierten Kommunikationsmechanismus zu unterstützen, der den grenzüberschreitenden Austausch einer Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens zusammen mit den Anlagen vereinfacht. Ein ähnliches System, die Datenbank für den Austausch von Typgenehmigungsunterlagen und ein Informationssystem, wurde unter Federführung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa eingerichtet. Daher sollte das ETAES als gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 benannt werden.
- (4)
- Zum Schutz vertraulicher Daten sollten Anforderungen an den Zugang zum ETAES und die Verwendung sicherer Datenaustauschprotokolle festgelegt werden.
- (5)
- Um das ETAES zu einer abfragbaren Online-Datenbank zu machen, sollten Anforderungen an das Hochladen der EU-Typgenehmigungsunterlagen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegt werden.
- (6)
- Um die verschiedenen Rechte für den Zugriff auf das ETAES besser festlegen zu können, sollten die Genehmigungsbehörden die in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Unterlagen nach ihrer Art und gegebenenfalls ihrem Status getrennt in das ETAES hochladen.
- (7)
- Da das ETAES in der derzeitigen Version ein nicht öffentlich zugängliches Kommunikationsinstrument für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist, müssen Format und Inhalt der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Aufstellung harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die relevanten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- (8)
- In den Befugnisübertragungen nach Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 sind die Anforderungen an den Einsatz des gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems für Informationen über die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge festgelegt. Da diese Befugnisübertragungen eng mit ihrem jeweiligen Gegenstand verknüpft sind, sollten sie für die Zwecke dieser Verordnung gebündelt werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge” (TCMV) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.