Artikel 3 VO (EU) 2020/1816
Aktualisierung der bereitgestellten Erläuterung
Die Referenzwert-Administratoren müssen die bereitgestellte Erläuterung einmal jährlich sowie immer dann aktualisieren, wenn signifikante Änderungen hinsichtlich der ESG-Faktoren erfolgen. Sie müssen den Grund für die Aktualisierung angeben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.