ANHANG I VO (EU) 2020/1816

MUSTER ZUR ERLÄUTERUNG, WIE UMWELT-, SOZIAL- UND GOVERNANCE-FAKTOREN (ESG) IN DER REFERENZWERT-ERKLÄRUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN

ERLÄUTERUNG, WIE ESG-FAKTOREN IN DER REFERENZWERT-ERKLÄRUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN
ABSCHNITT 1 — BERÜCKSICHTIGUNG VON ESG-FAKTOREN
Posten 1. Name des Referenzwert-Administrators

Posten 2. Art des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie

Wählen Sie den betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswert aus der Liste in Anhang II.

Posten 3. Name des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie
Posten 4. Umfasst das Portfolio des Referenzwert-Administrators EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, Referenzwerte, die ESG-Ziele verfolgen, oder Referenzwerte, die ESG-Faktoren berücksichtigen? ☐ Ja ☐ Nein
Posten 5. Verfolgen der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie ESG-Ziele? ☐ Ja ☐ Nein

Posten 6. Wenn die Antwort unter Posten 5 „Ja” lautet, geben Sie nachstehend die Einzelheiten (Score) in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten ESG-Faktoren für die einzelnen Referenzwert-Familien auf aggregierter Ebene an.

Die ESG-Faktoren werden in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts auf Ebene der Referenzwert-Familie offengelegt.

a)
Liste der kombinierten ESG-Faktoren:
Details zu den einzelnen Faktoren:
b)
Liste der Umweltfaktoren:
Details zu den einzelnen Faktoren:
c)
Liste der sozialen Faktoren:
Details zu den einzelnen Faktoren:
d)
Liste der Governance-Faktoren:
Details zu den einzelnen Faktoren:

Posten 7. Wenn die Antwort unter Posten 5 „Ja” lautet, geben Sie nachstehend die Einzelheiten (Score) für die einzelnen Referenzwerte in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten ESG-Faktoren an, in Abhängigkeit vom betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswert.

Alternativ können all diese Informationen im Rahmen der Referenzwert-Erklärung in Form eines Hyperlinks zu einer Website des Referenzwert-Administrators bereitgestellt werden. Die Informationen auf der Website müssen leicht verfügbar und zugänglich sein. Die Referenzwert-Administratoren tragen dafür Sorge, dass auf ihrer Website veröffentlichte Informationen fünf Jahre lang weiterhin zur Verfügung stehen.

Der Score der ESG-Faktoren wird nicht für alle Bestandteile des Referenzwerts offengelegt, sondern in Form eines aggregierten gewichteten Durchschnittswerts des Referenzwerts.

a)
Liste der kombinierten ESG-Faktoren:
Details zu den einzelnen Faktoren:
b)
Liste der Umweltfaktoren:
Details zu den einzelnen Faktoren:
c)
Liste der sozialen Faktoren:
Details zu den einzelnen Faktoren:
d)
Liste der Governance-Faktoren:
Details zu den einzelnen Faktoren:
Hyperlink zu den Informationen über ESG-Faktoren für jeden Referenzwert:
Posten 8. Verwendete Daten und Standards
a)
Beschreibung der Datenquellen, die verwendet wurden, um Informationen über die ESG-Faktoren in der Referenzwert-Erklärung bereitzustellen

Erläutern Sie, wie die Daten, die zur Bereitstellung von Informationen über die ESG-Faktoren in der Referenzwert-Erklärung verwendet wurden, beschafft werden, und ob und in welchem Umfang es sich um geschätzte oder berichtete Daten handelt.

b)
Referenzstandards

Führen Sie die für die Berichterstattung unter Posten 6 und/oder Posten 7 verwendeten grundlegenden Standards auf.

ABSCHNITT 2 — ZUSÄTZLICHE OFFENLEGUNGSANFORDERUNGEN FÜR EU-REFERENZWERTE FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL UND FÜR PARIS-ABGESTIMMTE EU-REFERENZWERTE
Posten 9. Wenn ein Referenzwert als „EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel” oder „Paris-abgestimmter EU-Referenzwert” gekennzeichnet ist, müssen die Referenzwert-Administratoren auch die folgenden Informationen offenlegen:
a)
Zukunftsorientierter Dekarbonisierungszielpfad im Jahresvergleich
b)
Grad, zu dem der Dekarbonisierungszielpfad des IPCC (1,5 °C ohne oder mit begrenzter Überschreitung) im Durchschnitt pro Jahr seit seiner Festlegung erfüllt wurde
c)
Überschneidungen zwischen diesen Referenzwerten und ihrem Anlageuniversum gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission(1) unter Verwendung des aktiven Anteils auf Vermögenswertebene
ABSCHNITT 3 — OFFENLEGUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ZIELEN DES ÜBEREINKOMMENS VON PARIS

Posten 10. Bis zum Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung legen die Referenzwert-Administratoren für wichtige Referenzwerte für Aktien und Anleihen, für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte auch die im Folgenden aufgeführten Informationen offen.

Bis zum 31. Dezember 2021 werden die Referenzwert-Administratoren zu jedem Referenzwert oder gegebenenfalls zu jeder Referenzwert-Familie die folgenden Informationen offenlegen:

a)
Information, ob der Referenzwert mit dem Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen oder der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris in Einklang steht
☐ Ja ☐ Nein
b)
Temperatur-Szenario in Einklang mit den internationalen Standards, das für die Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der THG-Emissionen oder die Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris herangezogen wird
c)
Name des Anbieters des Temperatur-Szenarios, das für die Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der THG-Emissionen oder die Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris herangezogen wird
d)
Methodik, die für die Messung der Übereinstimmung mit dem Temperatur-Szenario verwendet wird
e)
Hyperlink zur Website des angewandten Temperatur-Szenarios
Datum der letzten Aktualisierung der Informationen und Grund für die Aktualisierung:

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).

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