Artikel 2 VO (EU) 2020/1817

Aktualisierung der bereitgestellten Erläuterung

Die Referenzwert-Administratoren müssen die bereitgestellte Erläuterung einmal jährlich sowie immer dann aktualisieren, wenn die Referenzwert-Methodik geändert wird. Sie müssen den Grund für die Aktualisierung angeben.

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