Artikel 1 VO (EU) 2020/1818

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Treibhausgasemissionen” Emissionen von Treibhausgas im Sinne von Artikel 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
„absolute Treibhausgasemissionen” Tonne(n) CO2-Äquivalent im Sinne von Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
c)
„Treibhausgas-Emissionsintensität” die absoluten THG-Emissionen geteilt durch Millionen von Euro an Unternehmenswert einschließlich Barmitteln;
d)
„Unternehmenswert einschließlich Barmittel” oder „EVIC” (enterprise value including cash) die Summe der Marktkapitalisierung der Stammaktien, der Marktkapitalisierung der Vorzugsaktien und des Buchwerts der Gesamtverschuldung und des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug der Barmittel oder der Barmitteln gleichgestellten Mittel;
e)
„Anlageuniversum” die Gesamtheit aller Anlageinstrumente in einer bestimmten Anlageklasse oder Gruppe von Anlageklassen;
f)
„Referenzjahr” das erste einer Reihe von Jahren eines Referenzwerts.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

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