Artikel 11 VO (EU) 2020/1818
Referenzwert für die Reduktion der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
Die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, müssen mindestens 50 % niedriger sein als die THG-Emissionsintensität oder die absoluten THG-Emissionen des Anlageuniversums.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet.
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