Artikel 6 VO (EU) 2020/1818
Festlegung und Veröffentlichung von THG-Emissionsreduktionszielen durch Unternehmen
Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten können bei diesen Referenzwerten die Gewichtung von Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, und die THG-Emissionsreduktionsziele festlegen und veröffentlichen, erhöhen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Emittenten der Wertpapiere, die Bestandteil des Referenzwerts sind, veröffentlichen kontinuierlich und präzise ihre THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3;
- b)
- die Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, haben ihre THG-Emissionsintensität oder gegebenenfalls ihre absoluten THG-Emissionen, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens 7 % jährlich verringert.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet.
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