Artikel 8 VO (EU) 2020/1818
Veränderung der THG-Emissionsintensität und der absoluten THG-Emissionen
(1) Die Veränderung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen wird berechnet als prozentuale Veränderung zwischen einerseits der gewichteten durchschnittlichen THG-Emissionsintensität oder den absoluten THG-Emissionen aller Bestandteile des EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel oder des Paris-abgestimmten EU-Referenzwerts am Ende des Jahres „n” und andererseits der gewichteten durchschnittlichen THG-Emissionsintensität oder den absoluten THG-Emissionen aller Bestandteile der Referenzwerte am Ende des Jahres „n-1” .
(2) Die Referenzwert-Administratoren verwenden immer dann ein neues Referenzjahr, wenn es zu wesentlichen Veränderungen in der Berechnungsmethodik der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen kommt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ein neues Referenzjahr das Jahr, anhand dessen der in Artikel 7 genannte Dekarbonisierungszielpfad berechnet wird.
Die Wahl eines neuen Referenzjahres erfolgt unbeschadet der in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Vorschriften.
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