ANHANG I VO (EU) 2020/182

MUSTER FÜR UNIONSBEFÄHIGUNGSZEUGNISSE FÜR SCHIFFSFÜHRER, FÜR SACHKUNDIGE FÜR FLÜSSIGERDGAS (LNG) UND FÜR SACHKUNDIGE FÜR DIE FAHRGASTSCHIFFFAHRT

1.
Muster für das elektronische Format der Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Das Muster für das Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer und das Muster für das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist das PDF/A-Dokument, das die Daten des entsprechenden Zeugnisses enthält, die von der Datenbank gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aus der Personalakte des Besatzungsmitglieds übernommen werden können. Das Unionsbefähigungszeugnis im PDF/A-Format enthält Sicherheitsmerkmale zur Überprüfung des Ursprungs und der Unversehrtheit der Daten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

Anweisungen für die ausstellenden Behörden

1.
Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
2.
Aktuelle(r) Vorname(n) des Inhabers

Die Namen sind wie im Personalausweis oder Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.

Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss zusätzlich in Klammern eine Übertragung in ASCII erfolgen.

3a.
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
3b.
Geburtsort (Ort)
4.
Besatzungsmitgliedsnummer (Crew member identification number, CID) des Inhabers wie in der Datenbank nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zugewiesen
5.
Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei
6.
Laufende Nummer des Zeugnisses

Die laufende Nummer des Zeugnisses muss bestehen aus:

der Besatzungsmitgliedsnummer;

der Art des Dokuments, wie es im Europäischen Referenzdatenverwaltungssystem (European Reference Data Management System, ERDMS) codiert ist;

der ausstellenden Behörde, wie sie im ERDMS codiert ist;

der vierstelligen Nummer des Dokuments.

7.
Ausstellungsdatum des Zeugnisses
8.
Ablaufdatum
9.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde
10.
Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie im ERDMS codiert; C (für das Fahren in Großverbänden), mit dem Code der ausstellenden Behörde und Angabe der Seriennummer der Berechtigung
11.
Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission(3))
Für das Unionsbefähigungszeugnis für LNG-Sachkundige und für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt treffen die Nummern 10 und 11 nicht zu.

Visuelle Merkmale des Unionsbefähigungszeugnisses

Grundfarbe hellblau: Pantone 290C; im A4-Format ausdruckbar.

2.
Muster für das physische Format des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer

(Vorderseite) (Rückseite)

Anweisungen für die ausstellenden Behörden

1.
Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
2.
Aktuelle(r) Vorname(n) des Inhabers

Die Namen sind wie im Personalausweis oder Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.

Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss zusätzlich in Klammern eine Übertragung in ASCII erfolgen.

3a.
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
3b.
Geburtsort (Ort)
4.
Besatzungsmitgliedsnummer (Crew member identification number, CID) des Inhabers wie in der Datenbank nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zugewiesen
5.
Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei
6.
Laufende Nummer des Zeugnisses

Die laufende Nummer des Zeugnisses muss bestehen aus:

der Besatzungsmitgliedsnummer;

der Art des Dokuments, wie es im Europäischen Referenzdatenverwaltungssystem (European Reference Data Management System, ERDMS) codiert ist;

der ausstellenden Behörde, wie sie im ERDMS codiert ist;

der vierstelligen Nummer des Dokuments.

7.
Ausstellungsdatum des Zeugnisses
8.
Ablaufdatum
9.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde
10.
Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie im ERDMS codiert; C (für das Fahren in Großverbänden)
11.
Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission)

Physische Merkmale des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer

Grundfarbe hellblau: Pantone 290C Kartenformat ID-1 nach ISO/IEC 7810

3.
Muster für das physische Format des Unionsbefähigungszeugnisses für LNG-Sachkundige oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(Vorderseite) (Rückseite)

Anweisungen für die ausstellenden Behörden

1.
Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers
2.
Aktuelle(r) Vorname(n) des Inhabers

Die Namen sind wie im Personalausweis oder Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen.

Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss zusätzlich in Klammern eine Übertragung in ASCII erfolgen.

3a.
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)
3b.
Geburtsort (Ort)
4.
Besatzungsmitgliedsnummer (Crew member identification number, CID) des Inhabers wie in der Datenbank nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zugewiesen
5.
Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei
6.
Laufende Nummer des Zeugnisses

Die laufende Nummer des Zeugnisses muss bestehen aus:

der Besatzungsmitgliedsnummer;

der Art des Dokuments, wie es im Europäischen Referenzdatenverwaltungssystem (European Reference Data Management System, ERDMS) codiert ist;

der ausstellenden Behörde, wie sie im ERDMS codiert ist;

der vierstelligen Nummer des Dokuments.

7.
Ausstellungsdatum des Zeugnisses
8.
Ablaufdatum
9.
Ausstellende Behörde

Physische Merkmale des Unionsbefähigungszeugnisses für LNG-Sachkundige oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt:

Grundfarbe hellblau: Pantone 290C Kartenformat ID-1 nach ISO/IEC 7810

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(3)

Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).

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