Präambel VO (EU) 2020/182

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 4,

nach Anhörung des in Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen von Personen, die am Betrieb von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind, festgelegt. Mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen soll die Mobilität erleichtert und die Sicherheit der Schifffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt gewährleistet werden.
(2)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, ist in der Richtlinie die Festlegung von Mustern für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern, als einziges Dokument auszufertigenden Urkunden, in denen Unionsbefähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher zusammengeführt werden, Bordbüchern und Zeugnissen über praktische Prüfungen vorgesehen.
(3)
Gemäß Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2017/2397 müssen Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Muster auf die vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l’Élaboration de Standards dans le domain de Navigation Intérieure — CESNI) festgelegten Standards verweisen und deren vollständigen Wortlaut enthalten, sofern diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind, die einschlägigen in den Anhängen der Richtlinie (EU) 2017/2397 festgelegten Anforderungen erfüllen und die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden. Am 15. Oktober 2019 verabschiedete der CESNI Beschlüsse(2) zur Festlegung von Standards für Muster auf dem Gebiet der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, die die Bedingungen nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2017/2397 in vollem Umfang erfüllen.
(4)
Im Einklang mit den Empfehlungen des EU-eGovernment-Aktionsplans 2016-2020(3) sollten elektronische Behördendienste genutzt werden‚ um die Effizienz öffentlicher Dienste zu steigern und eine unternehmensfreundliche grenzüberschreitende öffentliche Verwaltung zu erleichtern. Daher sollte auch ein Muster in elektronischer Form für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer, Sachkundige für Flüssigerdgas und Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.

(2)

Beschluss CESNI 2019-II-1, Beschluss CESNI 2019-II-2, Beschluss CESNI 2019-II-3, Beschluss CESNI 2019-II-4 und Beschluss CESNI 2019-II-5.

(3)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung (COM(2016) 179 final).

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