ANHANG VO (EU) 2020/1820
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
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In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz Getrocknete Zellen von Euglena gracilis Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Getrocknete Biomasse der Alge Euglena gracilis.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Biomasse von Euglena gracilis enthalten‚ muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen/Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 10 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten (*).
Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Kemin Foods L.C., 2100 Maury Street Des Moines, IA 50317, USA.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.
Frühstücksgetreideriegel, Müsliriegel und Proteinriegel 630 mg/100 g Joghurt 150 mg/100 g Joghurtgetränke 95 mg/100 g Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare, Frucht-/Gemüsesaftmischungen 120 mg/100 g Getränke mit Fruchtgeschmack 40 mg/100 g Getränke als Mahlzeitersatz 75 mg/100 g Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge 100 mg/Tag für Kleinkinder
150 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren
225 mg/Tag für Kinder ab 10 Jahren und für Jugendliche (bis 17 Jahre)
375 mg/Tag für Erwachsene
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 190 mg/Mahlzeit - 2.
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In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation Getrocknete Biomasse von Euglena gracilis Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um getrocknete ganze Euglena-Zellen, d. h. getrocknete Biomasse der Mikroalge Euglena gracilis.
Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation, gefolgt von einer Filtrierung und Hitzebehandlung der Mikroalge gewonnen, um sicherzustellen, dass es keine lebensfähigen Zellen von Euglena gracilis enthält.
Merkmale/Zusammensetzung:
Kohlenhydrate insgesamt: ≤ 75 %
Beta-Glucan: > 50 %
Protein: ≥ 15 %
Fett: ≤ 15 %
Asche: ≤ 10 %
Feuchtigkeit: ≤ 6 %
Schwermetalle:
Blei: ≤ 0,5 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,05 mg/kg
Arsen: ≤ 0,02 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien:
Zahl der aeroben Keime: ≤ 10000 KBE/g
Coliforme: ≤ 100 MPN/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 500 KBE/g
Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheiten
MPN: wahrscheinlichste Zahl.
Fußnote(n):
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Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.
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