ANHANG VO (EU) 2020/1822

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kindern unter 3 Jahren)/Kindern von 3 bis 9 Jahren verzehrt werden sollten (*).

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

2 g/Tag für Kinder von 3 bis 9 Jahren, was 46 μg Chrom pro Tag entspricht

4 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und Erwachsene, was 92 μg Chrom pro Tag entspricht

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten chromhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Chromchlorid gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten sowie einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind.

Merkmale/Zusammensetzung:

    Gesamtchrom: 18–23 μg/g

    Chrom (VI): < 10 μg/kg (d. h. Nachweisgrenze)

    Protein: 40–50 g/100 g

    Ballaststoffe: 24–32 g/100 g

    Zucker: < 2 g/100 g

    Fett: 6–12 g/100 g

    Gesamtasche: ≤ 15 %

    Wasser: ≤ 5 %

    Trockenmasse: ≥ 95 %

Schwermetalle:

    Blei: ≤ 3,0 mg/kg

    Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

    Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5x103 KBE/g

    Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g

    Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica (**): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

    Coliforme: ≤ 10 KBE/g

    Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

    KBE: koloniebildende Einheiten

Fußnote(n):

(*)

Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

(**)

pAnwendbar in allen Phasen nach der Hitzebehandlung, um sicherzustellen, dass keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind, und unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.