Artikel 2 VO (EU) 2020/1824
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. März 2021 und für Meldungen und Anträge, die der Kommission ab diesem Datum übermittelt werden.
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