ANHANG VO (EU) 2020/189

Die folgende Person wird in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen:

36. Seka BALUKU (ungesicherte Aliasnamen: a) Mzee Kajaju, b) Musa, c) Lumu, d) Lumonde)

Benennung: Oberkommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF).

Geburtsdatum: ca. 1977

Staatsangehörigkeit: Uganda

Anschrift: Letzter bekannter Aufenthaltsort ist das Lager Kajuju in Medina II, Beni-Territorium, Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo

Tag der Benennung durch die VN: 6. Februar 2020

Weitere Angaben: Als langjähriges Mitglied der ADF war Baluku der Zweite in der Befehlskette der ADF nach deren Gründer Jamil Mukulu, bis er 2014 nach der FARDC-Militäroperation Sukola I die Führung übernahm.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Aufnahme von Seka Baluku in die Liste erfolgte am 6. Februar 2020 gemäß Nummer 7 der Resolution 2293 (2016) mit der Begründung: „Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der DRK untergraben, oder unterstützt diese.”

Weitere Angaben:

Oberkommandant der ADF. Wie in mehreren Berichten der Expertengruppe zur DRK (S/2015/19, S/2015/797, S/2016/1102, S/2017/672, S/2018/531, S/2019/469, S/2019/974) hervorgehoben wurde, hat Seka Baluku folgende Taten begangen, geplant und/oder angeführt: am 12. und 24. Februar 2019 wiederholte Angriffe, Tötungen und Verstümmelungen, Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt, die Entführung von Zivilisten einschließlich Kindern sowie Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in Mamove (Beni-Territorium) und mindestens seit 2015 kontinuierliche Rekrutierung und Einsatz von Kindern bei Angriffen und für Zwangsarbeit im Beni-Territorium in der DRK.

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